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Einkauf & Logistik | 19.03.2010

IT-Verträge durchdenken und Folgekosten vermeiden

Im Folgenden lesen Sie einen aktuellen Beitrag aus dem WEKA-Titel Einkaufsrecht Online (Herausgeberin Claudia Zwilling-Pinna):

Einordnung der Software-Verträge nach Vertragstypen

Der Vertragsgegenstand „Software“ ist so vielgestaltig, dass die Einordnung von Software-Verträgen in nur einen der Vertragstypen des Gesetzes nicht möglich ist. Damit einher geht die Frage nach dem Vertragsgegenstand, der für die Typisierung von besonderer Bedeutung ist.

Die Schwierigkeit der Einordnung beginnt für den Juristen eigentlich schon da, wo sich die Frage stellt, ob Software eine „Sache“ i.S.v. § 90 BGB ist. Oder ist im Zusammenhang mit dem Schutz von Software der Begriff „Software“ mit dem Begriff „Computerprogramm“ gleichzusetzen?

Software-Definitionen

Es gibt keine einheitliche Definition für den Vertragsgegenstand „Software“. Somit kommen für Verträge, die mit der Erstellung, Überlassung, Änderung und Pflege von Software zu tun haben, nach den Einordnungen des deutschen Vertragsrechts grundsätzlich diese Vertragstypen in Betracht:

Mögliche Vertragstypen:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Mietvertrag

Sonderfall Lizenzvertrag

Der „Lizenzvertrag“ ist gesetzlich nicht geregelt. Er kann je nach Vertragsinhalt einem der vorgenannten Vertragstypen zugeordnet werden. Soweit er inhaltlich darauf ausgerichtet ist, dem Lizenznehmer befristet die Nutzung von Software einzuräumen, an der der Lizenzgeber besondere Rechte hat, weil er sie erstellt oder von anderen übertragbare Rechte erhalten hat, ähnelt er am ehesten dem BGB-Mietvertrag (wenn die Nutzung entgeltlich erfolgt).

Da die Verwendung des Begriffs und die Vertragsstruktur durch den Einfluss des Urheber- und Patentrechts bedingt sind, stehen für den Charakter des Vertrags und die mit ihm aufgestellten Regelungen weitere rechtliche Aspekte im Vordergrund.

Definition „Software“ nach DIN 44300 Teil I Nr. 1.13

„Software“ ist Gesamtheit oder Teil der Programme für Rechensysteme, wobei die Programme zusammen mit den Eigenschaften der Rechensysteme den Betrieb der Rechensysteme, die Nutzung der Rechensysteme zur Lösung gestellter Aufgaben oder zusätzliche Betriebs- und Anwendungsarten der Rechensysteme ermöglichen. Mit erfasst als Bestandteil der Software ist die Dokumentation.

Definition „Computerprogramm“ nach Begriffsbestimmung der WIPO (= Weltorganisation für geistiges Eigentum)

Die von der Weltorganisation verwendete Definition sieht den Software-Begriff ebenfalls als erweitert an gegenüber dem Begriff eines Computerprogramms:

„Computerprogramm“ ist eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.

Definition „Computersoftware“ nach WIPO

„Computersoftware“ hingegen besteht nicht nur aus Computerprogrammen, sondern auch aus der Programmbeschreibung und dem Begleitmaterial.

Programmbeschreibung ist eine vollständige prozedurale Darstellung in sprachlicher, schematischer oder anderer Form, deren Angaben ausreichend sind, um eine Folge von Befehlen festzulegen, die ein ihr entsprechendes Computerprogramm darstellen.

Begleitmaterial sind alle Unterlagen, die nicht ein Computerprogramm oder eine Programmbeschreibung darstellen, aber dazu bestimmt oder dazu geeignet sind, das Verständnis oder die Anwendung eines Computerprogramms zu fördern.

Nach rechtlicher Einordnung können ein Computerprogramm und Dokumentationen als getrennte Vertragsgegenstände differenziert werden. Somit kann, ungeachtet der Begriffsdefinitionen, der Vertragsgegenstand ein Computerprogramm sein. Ein hiervon getrennter Vertragsgegenstand kann dann der Quellcode zu dem Computerprogramm sein.

Begriff „Software“ nach Urheberrecht

Die in das deutsche Urheberrecht umgesetzte EG-Computerrichtlinie definiert den Begriff „Computersoftware“ auch nicht näher. Er wird ganz bewusst offen gehalten, weil man davon ausgeht, dass eine Definition des Begriffs wegen ständiger technologischer Fortschritte zwangsläufig bald überholt sein würde.

Nach urheberrechtlicher Betrachtungsweise wird ein besonderer Rechtsschutz einerseits für „Computerprogramme“ als Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, gewährt, § 69a UrhG. Daneben unterliegen „Schriftwerke“ und somit eigentlich auch das Begleitmaterial zu einem Computerprogramm einem besonderen Rechtsschutz, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Das Schrifttum aus dem Bereich Informationstechnik differenziert zwischen:

  • Software im engeren Sinne = Programm
  • Software im weiteren Sinne = Programm inklusive Dokumentation

Sacheigenschaft von Computerprogrammen

Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen und mit ihm ein Großteil der nachgeordneten Gerichte sehen Datenträger mit den darin verkörperten Programmen als körperliche Sachen i.S.v. § 90 BGB an. Als Begründung wird angegeben, dass ein Programm selbst dann, wenn es dem Besteller nicht in Form einer CD-ROM oder DVD nach dem Kauf übergeben wird, sondern direkt in ein Computersystem überspielt wird, am Ende doch immer als Sache existiert, nämlich über ein Computersystem, das es steuert oder in dem es bestimmte Funktionen zulässt.

Die besonders schwierige Einordnung von Software und damit auch von Verträgen im Zusammenhang mit Software als Vertragsgegenstand hat der Bundesgerichtshof zwar immer noch im Visier. Jedoch hat er – möglicherweise vorwiegend aus pragmatischen Gründen – trotz der in den letzten Jahren immer wieder auftauchenden Bedenken seine Zuordnung verfestigt: Nicht nur der Datenträger selbst, auf dem die Software gespeichert ist, hat die Qualität einer „Sache“, mit der auch die auf ihm gespeicherte Software zur Sache werden soll. Software soll generell, unabhängig davon, ob sie auf einem bestimmten Datenträger vorhanden ist oder nicht, Sachqualität besitzen.

Software als Mietobjekt

Bei einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem ASP-Vertrag (Application-Service-Providing-Vertrag), bei dem über das Internet dem Auftraggeber die Nutzung von Software zur Verfügung gestellt wird, ohne von ihm abgespeichert zu werden und ohne dass sie dem Nutzer parallel auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt worden war, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Miete einer Sache (Software als Mietobjekt) vorliegt, wenn dem Nutzer hierdurch befristet Standardsoftware gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, Bundesgerichtshof vom 15.11.2006, BGH-NJW 2007, S. 2394.

Bedeutung der Typisierung

Diese Frage interessiert einen Praktiker zunächst weniger, für die Vertragsgestaltung von Software-Verträgen ist sie jedoch von großer Bedeutung: Zuvorderst geprägt durch die Leistungsinhalte, welche durch den Software-Vertrag geschuldet werden und/oder durch Vergütungsabreden abgedeckt sind, bis hin zu der Konstruktion der Art der Überlassung gelten zunächst ohne individuelle Regelungen unterschiedliche, mit den Vertragstypen einhergehende Rechte und Pflichten. Auf ihnen bauen erst die individuellen Regelungen im Vertrag für beide Vertragsparteien auf.

Einordnung als Kaufvertrag

Wird der Software-Vertrag als Kaufvertrag eingeordnet und das Begleitmaterial als Teil des Vertragsgegenstands angesehen, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird, gehört es zur Hauptpflicht des Software-Lieferanten, dieses vollständig und vor allem frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Besteller zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

Einordnung als Werkvertrag

Würde der Software-Vertrag als Werkvertrag eingeordnet, müsste der Software-Lieferant dem Besteller zusätzlich nachweisen, dass er ihm die Software im Wesentlichen mangelfrei zur Nutzung überlassen hat. Der Besteller müsste die Abnahme erklären, bevor der Vertrag erfüllt ist und die vereinbarte Vergütung fällig wird.

Generell sind bei der Beschaffung von Software zwei Besonderheiten gegenüber der vertragsrechtlichen Konstellation bei der Beschaffung von körperlichen Gegenständen herauszuheben:

Erste Besonderheit bei der Beschaffung von Software

Software ist vom Grundsatz her danach zu unterscheiden, ob sie als Lösung von Aufgaben in einer Form, wie sie von vielen zur Lösung von Aufgaben verwendet werden kann, vorliegt und damit als Standardsoftware einzuordnen ist, oder ob sie als Individualsoftware anwenderbezogene Vorgaben lösen soll und von anderen in der entsprechenden Form nicht gebraucht wird oder gebraucht werden soll.

  • Beispiel für Standardsoftware: Vertragsgegenstand ist ein handelsübliches Anwendungsprogramm
  • Beispiel für Individualsoftware: Vertragsgegenstand ist ein Steuerungsprogramm für eine Sondermaschine

Zweite Besonderheit bei der Beschaffung von Software

Software kann einen besonderen Rechtsschutz aufgrund geistigen Eigentums vor allem durch das Urheberrecht, bei technischer Neuerung unter Umständen auch durch das Patentrecht und bei individueller gestalterischer Aufmachung durch das Markenrecht genießen.

Software-Vertrag als Kaufvertrag

Grundsätzlich kommt für die Beschaffung von Standard- oder Individualsoftware mit bei Vertragsabschluss definierbaren Merkmalen das Kaufvertragsrecht in Betracht, wenn der Besteller gegen Einmalzahlung das Recht zur Nutzung der Software auf Dauer erhalten soll, §§ 651, 433 BGB.

In Anlehnung an die grundsätzlich vorzunehmende Differenzierung zwischen Standardsoftware und Individualsoftware hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil für den Erwerb vorgefertigter Standardsoftware, die dem Erwerber gegen einmaliges Entgelt auf Dauer zur freien Verfügung überlassen wird, bei Mängeln der Software die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften für zumindest entsprechend anwendbar erklärt.

Individual- oder Standardsoftware?

Für die Frage der rechtlichen Einordnung von Verträgen über Software-Leistungen ist zunächst auch darauf abzustellen, ob es sich um die Herstellung spezieller Individualsoftware oder um die Überlassung vorgefertigter Standardsoftware handelt.

Außerdem ist für die Typisierung entscheidend, ob die Überlassung eines Programms durch einmaligen Erwerb erfolgt oder ob im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses fortlaufend Zahlungen zu erbringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um urheberrechtlich oder nach anderen Schutzgesetzen geschützte Programme handelt.

Urteil: Der Erwerber von Standardprogrammen, die ihm auf Dauer überlassen werden, soll wie ein Käufer innerhalb der Verjährungsfrist überprüfen, ob das Programm Fehler aufweist und für die vertraglich vorgesehenen Zwecke geeignet ist, Bundesgerichtshof vom 03.11.1987, Az: VIII ZR 314/86.

Rechtliche Konsequenzen der Einordnung von Standardsoftware gegen Einmalzahlung als Kaufvertrag

Die Einordnung der Beschaffung von Standardsoftware auf Dauer als Kaufvertrag oder kaufvertragsähnlicher Vertrag hat mehrere rechtlich bedeutsame Konsequenzen. Neben den Mängelansprüchen, die sich nach den Kaufrechtsregeln richten, muss der Besteller die in § 377 HGB festgeschriebene Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge abgelieferter Sachen berücksichtigen. Außerdem kann die Verjährungsfrist bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Besteller die Software mangels Einsatzes noch gar nicht getestet hat.

Eine Abnahme findet nicht statt. Sollte der Software-Lieferer aus dem Ausland stammen, kann das Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG) für den Vertrag relevant werden und die Software kann zum „Produkt“ im Sinne des ProdHaftG werden.

Tipp: Wenn Sie Standardsoftware gegen Einmalzahlung kaufen, hat die Einordnung als Kaufvertrag für Sie als Besteller wichtige Konsequenzen. Beachten Sie Ihre Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge, sobald die Software geliefert ist! Beachten Sie auch den Beginn der Verjährungsfrist!

Einfaches Nutzungsrecht

In Beschaffungsverträgen über Standardsoftware wird nur sehr selten die Frage der Nutzungsrechte angesprochen. Der Käufer von Standardsoftware kann zwar davon ausgehen, mit dem Kauf ein sog. einfaches Nutzungsrecht für die von ihm jeweils erworbene Programmkopie erhalten zu haben.

Soweit er jedoch vorhat, die Programmkopie nach freiem Belieben zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu verändern, bestimmt das Urheberrecht die Frage mit, ob und in welchem Rahmen dies zulässig ist. Im Zweifel beschränkt sich das einfache Nutzungsrecht ohne weitere Ermächtigung durch den Urheber auf das bloße Abspielenlassen der Programmkopie und Herstellen einer Sicherungskopie.

Neuordnung des Kaufvertragsrechts

Seit Einführung der gesetzlichen Neuregelung des Schuldrechts zum 01.01.2002 ist die Einordnung in der bisherigen Form nicht mehr abschließend: Die Ursache hierfür liegt in der Neuordnung des Kaufvertragsrechts. Nach § 651 BGB finden nunmehr die Vorschriften über den Kauf Anwendung auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich um nicht vertretbare Sachen, also speziell für den Besteller herzustellende Sachen, handelt.

Die Regeln des als „Werklieferungsvertrag“ bezeichneten Vertragstyps weisen die Herstellung individuell zu erzeugender Sachen nunmehr grundsätzlich den Kaufrechtsregeln zu – bis auf einige Ausnahmen bei Querverweis auf das Werkvertragsrecht.

Individuelle Vertragsgestaltung von großer Bedeutung für Besteller

Ob damit bei entsprechender Einordnung der Individualsoftware-Verträge (Individualsoftware eingeordnet als „nicht vertretbare Sache“) eine interessengerechte gesetzliche Systematik für diese Verträge gefunden worden ist, ist anzuzweifeln. Da seit der veränderten Rechtslage keine verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu solchen Verträgen existiert, gewinnt die individuelle Vertragsgestaltung eine besondere Bedeutung.

Tipp: Versuchen Sie als Besteller, die nach alter Rechtsprechung eher dem Werkvertragsrecht zugeordneten Individualsoftware-Verträge inhaltlich ausführlicher zu gestalten. Lehnen Sie sich hierbei an den Aufbau eines Werkvertrags an (s.u.).

Da die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und „sonstigen Gegenständen“ entsprechende Anwendung finden, § 453 BGB, kommen selbst diejenigen, die Software nicht als „Sache“ eingeordnet wissen wollen, auch auf diesem Wege zur Anwendung der Kaufrechtsregeln.

Software-Vertrag als Werkvertrag

Sieht man den Vertragsgegenstand Software mehr als ein geistiges „Werk“ denn eine Sache an, kommt zunächst der Werkvertrag eher als passender Vertragstyp in Betracht. Denkbar ist es, dass die Rechtsprechung bei komplexen Projekten mit hohem individuellem Programmieranteil Konstruktionen findet, das Werkvertragsrecht anzuwenden. Aktuell ist dies aber nicht sichergestellt.

Fest steht, dass Verträge über die Veränderung von Software-Programmen nach individueller Spezifikation, bei denen der Quellcode des Programms berührt werden muss, dem Werkvertragsrecht zugeordnet werden können.

Merkmale: Beschreibbarkeit der Funktionen und Einmalzahlung

Prämisse ist in diesen Fällen die Beschreibbarkeit der geschuldeten Funktionen, welche die Software bewerkstelligen soll und/oder Wirkungen, die der Einsatz der Software nach dem Prozess der Erbringung der Werkleistung haben soll. Die Leistung muss für den Auftraggeber "abnehmbar" sein. Außerdem muss die Nutzung der Werkleistung dem Besteller auf Dauer gegen Einmalzahlung (oder vereinbarte Abschlagszahlungen einer vereinbarten Vergütung) zur Verfügung gestellt werden.

Software-Vertrag als Dienstvertrag

Wenn Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden, die die Software-Erstellung zum Inhalt haben, kommt das Dienstvertragsrecht in Betracht. Und zwar dann, wenn der Besteller ohne konkrete Vorgaben für bestimmte Projekte oder eine Schnittstellenüberbrückung ein Software-Haus und/oder einen Software-Entwickler beauftragt, ohne eine erfolgsgebundene Leistung definieren zu können. Mit Begriffen wie „Support“, „Softwareunterstützungsleistungen“ oder „Projektleistungen“ werden insbesondere dann, wenn die Tätigkeit nach Aufwand bezahlt wird, keine Software-Programme „beschafft“, sondern Dienstleistungen in Auftrag gegeben. Kennzeichnend ist hierbei auch, dass die Projektleitung und/oder die Aufgabenstellungen von Fachbereichen des Bestellers oder ihm zugeordneter anderer Erfüllungsgehilfen selbst gesteuert und bestimmt werden.

Unter das Dienstvertragsrecht fallen auch Programmiertätigkeiten, bei denen die Ausführenden Vorgaben umsetzen müssen, die bereits definiert worden sind. Werden im Rahmen der Zusammenarbeit bei solchen Verträgen Abhängigkeitsverhältnisse begründet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen und/oder auch versicherungsrechtliche Folgen aus der Rechtsbeziehung auf den Besteller zukommen.

Software-Vertrag als Mietvertrag

Bei Software-Verträgen, welche die zeitlich befristete Nutzungsüberlassung von Software zum Inhalt haben, gelten grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften.

Merkmal: zeitlich befristete Nutzungsüberlassung

Bei Software-Leasing bilden diese mietrechtlichen Vorschriften die vertragsrechtliche Basis. Im Hinblick auf die gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts abgedeckten Rechte und Ansprüche des „Mieters“ müssen Besonderheiten berücksichtigt werden, die mit dem Produkt „Software“ zu tun haben. Die an der Software bestehenden Schutzrechte, die Einräumung von Nutzungsrechten, wenn sie über das bloße Abspielenlassen und Erstellenlassen einer Sicherungskopie hinausgehen, müssen in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Bei der mietähnlichen Interessenlage kommen die zumeist als „Lizenzvertrag“ bezeichneten Vertragsmuster vom Anbieter ins Spiel, die der Besteller unterzeichnen soll.

Software-Vertrag als Lizenzvertrag

Die befristete Überlassung von Software zur Nutzung wird von Anbietern oftmals als „Lizenzvertrag“ bezeichnet. Der Lizenzvertrag ist als Vertragstyp im Gesetz nicht vorgesehen. Lange Zeit war seine Rechtsnatur umstritten. Er ist auch noch heute keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen des BGB direkt angelehnt, sondern wird als eigenständiger Vertrag sui generis angesehen.

Auf ihn anwendbar sind zum einen die Vorschriften des BGB über die Pacht. Da die Vorschriften des BGB über die Pacht auf die Mietrechtsvorschriften verweisen, sind damit indirekt auch wieder die Mietrechtsvorschriften relevant. Für die besondere Eigenart des Lizenzvertrags gegenüber diesen Vertragstypen werden darüber hinaus noch andere Regelungen herangezogen.

Lizenzvertrag – typischer Inhalt

Typischer Inhalt eines Lizenzvertrags ist eine Vereinbarung über die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Schutzrecht – z.B. Urheberrecht – oder an einem anderen lizenzierbaren Recht und die Einigung über die Vergütung (wenn für die Einräumung des Nutzungsrechts eine Vergütung geleistet werden soll). Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen zu unterscheiden.

Der Lizenznehmer mit einer ausschließlichen Lizenz erhält das alleinige Recht unter Ausschluss von anderen, das lizenzierte Recht zu nutzen. Bei der einfachen Lizenz bekommt der Lizenznehmer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses hat keinerlei Wirkung gegenüber Dritten und schließt die Nutzung durch andere nicht aus.

Die im Rahmen von Software-Verträgen von der Anbieterseite bewusst als Lizenzvertrag verwendeten Vertragsunterlagen können dann, wenn für die Software ein Schutzrecht besteht, für die Frage der Einräumung der Nutzungsrechte relevant werden. Alle anderen Rechtsfragen werden durch Einordnung in einen Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstvertrag nach deutschem Recht beantwortet, wenn dieses für die rechtliche Bewertung des Vertrags relevant ist.

Lizenzgeber aus anderen Rechtskreisen

In vielen Fällen werden Lizenzverträge von Standardsoftware-Anbietern eingesetzt, die aus anderen Rechtskreisen stammen.

Urheberrechtsgesetz contra US-Recht

 

Viele US-Software-Hersteller arbeiten mit einem Lizenzsystem, welches zwar zulässt, dass über Distributoren die Software auf den Markt kommt und vom Kunden bei diesen zur Nutzung „erworben“ werden kann. Gleichzeitig aber behalten sie sich vor, für die Einräumung der Nutzungsrechte an Software immer noch Ansprechpartner zu sein, und sehen vor, dass ohne direkte „Lizenzierung“ mit ihnen der Nutzer an der von ihm erworbenen Software keine Nutzungsrechte haben soll. Grund: Es bestehen andere Schutzsysteme. Wenn und soweit sich ein Unternehmen einem Lizenzsystem unterwirft und direkten Kontakt mit dem Herstellerunternehmen aufnimmt, um von diesem ausreichende Nutzungsrechte zu erhalten, unterwirft es sich meistens dem US-Recht.

Die Folge: Einerseits gelten vertragliche Absprachen nach US-Recht, andererseits gilt bei Nutzung der Software in Deutschland immer noch das gegen vertragliche Absprachen teilweise resistente Urheberrechtsgesetz. Dies kann dazu führen, dass einige der Vertragsklauseln, trotz Wahl des US-Vertragsrechts, dem Besteller die Nutzungsrechte, welche nach deutschem Urheberrechtsgesetz vertraglich nicht abdingbar sind, nicht entziehen können.

Rechtliche Einordnung der Software-Verträge nach Einführung des neuen Schuldrechts

 

Inhalt des Vertrags Rechtliche Einordnung des Vertrags
Überlassung von Standardsoftware auf Dauer Kaufvertrag oder kaufvertragsähnlicher Vertrag
Standardsoftware auf Dauer mit Anpassungen größeren Umfangs
nicht eindeutig, kann Werkvertragsrecht oder aber Kaufvertragsrecht mit Dienstvertragsrecht sein oder zu Kaufvertragsrecht mit Elementen des Werkvertragsrechts über §§ 651, 433 BGB führen
Standardsoftware auf Dauer mit Einweisung und Schulungsverpflichtung Kaufvertrag und Dienstvertrag
Vertrag über Anpassung und Installierung von Software Werkvertrag
Überlassung von Standardsoftware auf Zeit Miete bzw. Leasingvertrag oder „Lizenzvertrag“
Herstellung spezieller Standardsoftware zur Nutzung auf Dauer Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen über §§ 641, 433 BGB
Verträge über Programmierleistungen Dienstvertrag
Projektvertrag Werkvertrag oder Dienstvertrag
Softwarepflegevertrag je nach Leistungsinhalt Kaufvertrag mit Dienstvertragselementen, Dienstvertrag, Werkvertrag


Abschließend lesen Sie zusammengefasst, warum Sie auf die individuelle Vertragsgestaltung Wert legen sollten.

Tipp Nr. 1: Bei vielen Konstellationen ist es nicht möglich, einen Software-Vertrag eindeutig einem Vertragstyp zuzuordnen. Auch gibt es bei der Beschaffung von komplexen IT-Systemen für einzelne Leistungsinhalte Überschneidungen zu verschiedenen Vertragstypen. Daher ist die individuelle Vertragsgestaltung besonders wichtig!

Tipp Nr. 2: Die vom Auftragnehmer zu erfüllenden Anforderungen müssen ausdrücklich festgelegt werden, vor allem, wenn er mit komplexen Aufgabenstellungen beauftragt wird. Festlegen sollte man auch die Kriterien, die Voraussetzung für eine Vertragserfüllung sind. Diese sind die Messlatte für die Folgen, die sich aus Nichteinhaltung, Schlechterfüllung, Notwendigkeit von Änderungen und später vorzunehmenden Konkretisierungen ergeben.

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Gerne empfehlen wir auch die Seminare unserer Herausgeberin, Frau Rechtsanwältin Zwilling-Pinna, u.a.:
"Einkaufsrecht Kompakt" bei http://www.excellenceakademie.de/seminare/2_2_4_02.php
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Anfragen zu Inhouse-Schulungen richten Sie an zwilling-pinna@walter-rechtsanwaelte.de.


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