Testamentsregister zum 1. Januar gestartet!
Testamente muss der Bürger nicht beim Staat abliefern. Er kann dies aber, indem er ein Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gibt. Oder indem er es notariell beurkunden lässt. Nun gibt es eine neue Möglichkeit, sein Testament zentral verwalten zu lassen. Pflegeunternehmen sollten ihre Kunden darauf hinweisen.
Ein Testament kann jeder zu Hause im stillen Kämmerlein aufschreiben und es dann dort in eine Schublade legen. Allerdings geht man damit die Gefahr ein, dass es später einmal nicht gefunden wird. Zwar ist nach § 2259 Abs. 1 BGB jeder verpflichtet, wenn er vom Tod des Erblassers erfährt, ein Testament des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Allerdings kann viel passieren auf dem Weg zum Gericht. Womöglich unterschlägt ein Finder sogar das Testament.
Da hilft nun das neue Testamentsregister, das zum 1. Januar 2012 gestartet ist. Dieses Testament dient zum einen der verfahrensrechtlichen Abwicklung zwischen Standesämtern, Notaren und Gerichten (Nachlassabteilung und Verwahrabteilung). Allerdings wird durch die neue Registrierungsstelle abgesichert, dass ein Testament überhaupt gefunden wird und möglichst schnell an die zuständige Stelle übermittelt werden kann. Was vor allem von Vorteil für die Erben ist.
Wichtige Fakten:
- Notariell beurkundete Dokumente zu erbrechtlichen Angelegenheiten werden von vornherein durch den Notar im Zentralen Testamentsregister erfasst. Auch eigenhändige Testamente können im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Dafür müssen sie jedoch in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht werden.
- Die Registrierung erfolgt durch die Gerichte und Notare. Die erforderlichen Angaben muss der Erblasser zum Notar oder Gericht mitbringen. Dafür eignen sich Personenstandsurkunden wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienbuch.
- Beim Zentralen Testamentsregister werden Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zur Verwahrstelle gespeichert. Nicht jedoch der Inhalt der Urkunde. Auch die Urkunde selbst wird nicht beim Zentralen Testamentsregister hinterlegt.
- Die Bundesnotarkammer stellt den Verfügenden eine Eintragungsbestätigung zur Verfügung. Die darin aufgeführten Verwahrangaben sollten auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Ansonsten droht, dass die Urkunde im Sterbefall nicht aufgefunden werden kann.
- Bei notarieller Verfügung bedeutet die Rücknahme aus der Verwahrung einen Widerruf der Erklärung. Notar oder Gericht melden dies automatisch an das Testamentsregister. Bei eigenhändigen Testamenten muss der Erklärende die Rücknahme registrieren lassen. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig den Widerruf der Erklärung.
Weitere Infos können Sie unter http://www.testamentsregister.de abrufen.
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Chefredakteur unseres Newsletters ist Thorsten Siefarth. Herr Siefarth ist in München als Rechtsanwalt und Dozent für Pflegerecht tätig. Er berät vor allem Pflegeeinrichtungen im Haftungs-, Arbeits- und Sozialrecht.
