Internationaler Kaufvertrag: an die Vertragssprache denken
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Wenn Geschäftspartner mit unterschiedlichen Herkunftssprachen an einem Tisch sitzen, wird meist in der englischen Sprache verhandelt. Sobald Absprachen festgelegt werden sollen, stellt sich jedoch die Frage der Vertragssprache.
Es gibt keine Bestimmungen darüber, in welcher Sprache ein Wirtschaftsvertrag abgeschlossen werden sollte. Am liebsten wäre natürlich jeder Vertragspartei die Sprache, in der sie normalerweise agiert – vor allem auch die Sprache, in der sie die vorbereitenden Texte für die späteren Verträge verfasst hat.
Vertragsunterlagen sind immer auch unter dem Gesichtspunkt einer geltenden Rechtsordnung zu sehen. Bei der Entscheidung über die Vertragssprache muss man an das auf einen Vertrag anwendbare Recht denken. Denn in den meisten Rechtsordnungen gibt es gesetzliche Bestimmungen, die in der jeweiligen Landessprache verfasst sind. Erst oder nur dann, wenn es mehrere Landessprachen in einem Land gibt, können gesetzliche Bestimmungen auch in mehreren Sprachen verbindlich sein.
Vorteil: Vertragsrecht und Vertragssprache aus demselben Land
Rechtliche Bestimmungen sind immer leichter verständlich, wenn sie in der Sprache des Landes verfasst werden, dessen anwendbares Vertragsrecht auch das Vertragsstatut bestimmt. Die rechtlichen Bestimmungen des Vertrages können dann eher unter dem Gesichtspunkt bewertet werden, ob und in welchem Rahmen sie sich von möglicherweise vom vorhandenen gesetzlichen Rahmen wegbewegen, ihn ergänzen oder sogar ändern.
Internationale Verträge in englischer Vertragssprache
Relevant aus Sicht eines deutschen Auftraggebers ist die Tatsache, dass die meisten international geschlossenen Verträge in englischer Vertragssprache aufgesetzt sind. Das in vielen Fällen hierbei ausschließlich bedachte, mit der englischen Vertragssprache als Landessprache zumeist einhergehende „Common Law“ hat einen anderen Ansatz für die Bewertung dessen, was „Vertragsrecht“ ist, weil es grundsätzlich kein geschriebenes Recht, sondern Fallrecht ist.
Tipp: Kommunikation und Vertragsverhandlungen in ein- und derselben Sprache
Die zwischen Vertragsparteien aus verschiedenen Staaten gepflegte Kommunikation sollte möglichst durchgängig erfolgen. Schwierigkeiten können sich schon bei Vertragsverhandlungen vor Vertragsabschluss ergeben. Auch im Nachhinein können noch Schwierigkeiten auftauchen, wenn keine durchgängige Kommunikation in einer Sprache erfolgt ist.
Aber Achtung – selbst wenn dies der Fall war, also die Sprache durchgängig und einheitlich war, wird doch selten Folgendes bedacht: Die Sprache des Vertrags ist theoretisch immer auch eine Rechtssprache. An bestimmte Begriffe eines Rechtssystems können bestimmte Voraussetzungen und Rechtsfolgen gekoppelt sein, die in der Übersetzung in eine andere Sprache nicht dieselbe Bedeutung haben.
Beispiel: Die Verwendung des englischen Begriffs „delay“ bedeutet nicht automatisch „Verzug“ nach deutschem Vertragsrecht.
Schon die Auslegung deutschsprachiger Texte nach deutschem Vertragsrecht zeigt, dass es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Erst recht kann man sich dies vorstellen, wenn in einer anderen Sprache kommuniziert wird. Vor allem dann, wenn die Vertragssprache nicht Heimat- und Rechtssprache der Vertragsschließenden ist, wird es schneller zu Übersetzungsfehlern oder mehrdeutiger Wertung kommen. Fremde Rechtsordnungen, insbesondere solche, die anglo-amerikanischen Rechtshintergrund haben, lassen zumeist eine Auslegung nicht zu, die über die rein wörtliche Auslegung hinausgeht.Die Übersetzung rechtlicher Texte führt zu Übersetzungsfehlern mit noch weitreichenderen Folgen, wenn beide Vertragsparteien die englische Sprache als gemeinsamen Nenner wählen, um ihren jeweiligen unterschiedlichen sprachlichen Hintergrund damit „zu glätten“.
Beispiel: Die meisten Vertragsschließenden (auch Juristen) gehen davon aus, dass der Begriff „Force Majeure“ ohne weitere Übersetzungsprobleme mit „Höhere Gewalt“ gleichgesetzt werden kann. Dies mag grundsätzlich auch stimmen. Jedoch stellt sich die Frage, wie die für den Vertrag jeweils geltende Rechtsordnung, insbesondere die im Streitfall möglicherweise zuständigen staatlichen Gerichte oder ein Schiedsgericht, diesen Begriff auslegen würden? Er ist in der Regel in Rechtsordnungen nicht im Einzelnen beschrieben. Wertet das zuständige Gericht ein bestimmtes Ereignis denn überhaupt als Force-Majeure-Fall?
Weitere Fragen kommen hinzu: Welche Folge hat ein solches Ereignis auf den Vertrag selbst, seine Laufzeit, die Möglichkeit, ihn zu kündigen, entstehende Schäden für die andere Vertragspartei?
Problem durch Zugriff auf englischsprachige Musterverträge gelöst?
Viele Anwaltskanzleien, auch einige der in Deutschland operierenden Ableger von Großkanzleien aus England und den USA, verwenden englischsprachige Musterverträge, die sie für den internationalen Gebrauch ausgearbeitet haben. Dies mag zwar einige Vorteile haben, weil die sprachliche Basis stimmt und mit dem Hintergrund des anglo-amerikanischen Rechts auch die notwendige Ausführlichkeit haben wird.
Wenn solche Vertragsvorlagen aber auf Rechtsordnungen angewendet werden sollen, die aus einem anderen Rechtskreis stammen, können Regelungen fehlen, die nach deutschem Vertragsrecht gerade für die Auftraggeberseite hilfreich und sinnvoll wären. Umgekehrt werden sich Unmengen von nach deutschem Recht völlig überflüssigen Regelungen in dem Text finden, die nicht hilfreich, sondern möglicherweise auch unzulässig sind.
So führt das AGB-Recht – das für Vertragstexte gilt, die mehrfach verwendet werden – oftmals zur Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Klauseln. Oder aber bestimmte Klauseln, wie z.B. eine sog. Ersetzungsklausel (Boilerplate-Klausel), werden wegen Unbestimmtheit nicht relevant.
Beispiel: Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so wird die unwirksame oder nichtige Klausel durch eine rechtswirksame ersetzt, die dem zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten inhaltlich am nächsten kommt.
Tipp: Bevor längere Verhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern geführt werden, sollten Sie möglichst frühzeitig klarstellen, welche Sprache Verhandlungssprache und welche Sprache Vertragssprache sein soll. Klargestellt muss auch sein, ob und in welcher Sprache mögliche Vertragsunterlagen abgefasst werden, die von der eigenen Technik, aber auch von Kundenanforderungen oder beauftragten Dritten stammen können.
Schließlich muss klargestellt sein, dass die Verhandlungspartner sowohl die Verhandlungs- als auch die Vertragssprache in ausreichendem Maße beherrschen und die abzugebenden Vertragserklärungen verstehen.
Handhabung deutscher Gerichte
Wenn für einen Rechtsstreit deutsche Gerichte zuständig sind, kann trotz der Vereinbarung des deutschen Vertragsrechts bei „typischen“ aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum stammenden Klauseln und Rechtsbegriffen eine Auslegung nach dem englischen Rechtsverständnis erfolgen. So kann beispielsweise der Begriff „höhere Gewalt“, wenn stattdessen „Act of God“ vorgesehen ist, enger zu verstehen sein, weil er im anglo-amerikanischen Rechtsraum nur für außerordentlich seltene und kaum zu erwartende Hindernisse verwendet wird – während die „Force Majeure“ auch Hindernisse erfassen kann, die beispielsweise nach deutschem Rechtsverständnis wiederum nicht als höhere Gewalt eingeordnet würden.
Alternative: Vereinbarung des UN-Kaufrechts
Um derlei Schwierigkeiten auszuräumen, könnte es immer noch sicherer sein – anders als die Praxis vieler Vertragsformulare dies vorsieht –, als geltende Rechtsordnung für den Kaufvertrag das UN-Kaufrecht zu vereinbaren. Durch die „internationalisierte“ Festlegung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien würde dann eine Auslegung nach dieser Rechtsordnung erfolgen: insbesondere bei Vertragsstörungen. Selbst wenn die Gerichte auch hier einen relativ großen Spielraum haben, bringt dies aus Sicht eines deutschen Vertragsschließenden zumindest den Vorteil, dass in weitem Umfang ähnliche Konstruktionen des Vertrags und der Leistungsstörungen zur Anwendung kommen, wie sie in der Regel dem Rechtsverständnis des deutschen Auftraggebers entsprechen – weit eher als Common Law-Hintergründe, auch wenn er englische Vertragstexte einsetzt.
Tipps für die Praxis:
1. UN-Kaufrecht: Entscheiden Sie sich, wie viele andere deutsche Unternehmen, internationale Verträge in der führenden Wirtschaftssprache Englisch zu verfassen, sollten die eigenen Bestelltexte nicht nur durch ein gutes Übersetzungsbüro in die englische Sprache umgesetzt werden. Es bedarf zusätzlich der Entscheidung, ob mit UN-Kaufrecht gearbeitet oder ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden soll.
2. Englische Texte an Begriffe des UN-Kaufrechts anpassen: Es empfiehlt sich, die englischen Texte dann an die Systematik und die Begriffe, welche im englischen Text des UN-Kaufrechts verwendet werden, anzupassen. Gerade wenn die englischen Texte an Unternehmen gehen, bei denen die englische Sprache ebenfalls nicht Muttersprache ist, ist zusätzlich dieses Vorgehen ratsam: Legen Sie in dem Vertrag Begriffsdefinitionen fest über die wesentlichen verwendeten Begriffe, die Rechtsbedeutung haben.
3. Immer mit denselben Begriffen arbeiten: Schließlich sollte versucht werden, einen einheitlichen Text einzusetzen, den beide Vertragsparteien verwenden, anstatt mit Bestelltexten in englischer Sprache und Auftragsbestätigungstexten des Lieferanten in englischer Sprache zu arbeiten, die jeweils für bestimmte Vertragspunkte verschiedene englischsprachige Begriffe einsetzen.
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