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Einkauf & Logistik | 02.08.2011

Herzschrittmacher: Warnung vor Ausfall von Produkten

Problem:

Der Hersteller von Herzschrittmachern hatte an Ärzte ein Rundschreiben mit Berichten über mögliche funktionelle Störungen an einer Dichtung gerichtet. Daraufhin hatten sich Patienten auf Kosten ihrer Versicherung ihre Herzschrittmacher in einer Operation austauschen lassen. Die Versicherung forderte vom Hersteller einen Ersatz der Kosten.

Lösung:

Die Haftung kann aus abgetretenem Recht des Patienten im Fall einer außervertraglichen Produkthaftung hergeleitet werden, z.B. wenn Fabrikationsfehler oder Konstruktionsfehler vorliegen. Die Kosten vorbeugender Maßnahmen wegen potenzieller Produktfehler zählen aber nicht dazu.

Urteil:

Die außervertragliche Produkthaftung setzt das Vorliegen eines Fehlers voraus. Objektiv berechtigte Sicherheitserwartungen müssen enttäuscht werden. Keines der nach dem Austausch untersuchten Geräte wies einen Defekt aus. Ein Fabrikationsfehler konnte nicht festgestellt werden. Auch ein Konstruktionsfehler wurde verneint.

Das Gericht meint: Ein völliger Ausschluss von Defekten kann während üblicher Nutzungszeit auch bei (lebens)wichtigen Produkten nicht erwartet werden. Es hätte zumindest festgestellt werden müssen, dass die Geräte störungsanfälliger als vergleichbare Geräte zum Zeitpunkt der Implantationen und dem damals zu erwartenden Standard waren. Hält eine Produktserie in ihrer Gesamtheit den Sicherheitsstandard der Vergleichsgruppe ein, genügt dies.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 – 1 U 99/09

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