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News | 02.03.2010

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Grundgesetz

Die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis. Das Gesetz trage dem Richterspruch zufolge dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung „nicht ausreichend Rechnung" und sei nicht verhältnismäßig; fehlende Datensicherheit und Verschlüsselung lüden zum Missbrauch ein, und Betroffene würden über die Verwendung ihrer Daten nicht benachrichtigt. Auch sei Deutschland bei der Umsetzung des europäischen Rechts ohne Not über die Vorgaben hinausgegangen.

Am Dienstag verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil zur Massenbeschwerde von über 34.000 Bürgerinnen und Bürgern gegen die sogenannte Vorratsdatenspeicherung: Sie verstößt gegen die Verfassung. Bisher gespeicherte Daten, so Richter Papier, seien von den Providern ersatzlos zu löschen.

BITKOM begrüßt die Entscheidung

Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. „Wir begrüßen, dass das Gericht den Sorgen vieler Internet- und Telefonkunden Rechnung trägt. Wir dürfen das Vertrauen der Nutzer in den Schutz ihrer Privatsphäre nicht gefährden", sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer auf der Computermesse CeBIT in Hannover. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verfassungswidrig ist. Die Richter forderten den Gesetzgeber auf, hohe Standards für die Verwendung und die Sicherheit der Daten zu definieren.

Vertrauliche Gespräche, außergewöhnliche Hobbys oder auch Flirts - viele Menschen hätten im Internet legale Geheimnisse, so Prof. Scheer. „Eine moderne Gesellschaft muss die Privatsphäre respektieren, mit Blick auf die eigene demokratische Kultur, aber auch Freiheitsbewegungen in anderen Ländern. Wer bei uns die Freiheit im Internet einschränkt, büßt an Glaubwürdigkeit ein, wenn er für mehr Freiheit in China oder im Iran eintritt." Eingriffe des Staates in die informationelle Selbstbestimmung seien nur bei schwerer Kriminalität oder bei Gefahr für Leib und Leben zu rechtfertigen.

Viel positives Feedback

Der NRW-Datenschutzbeauftragte, Ulrich Lepper, sieht im heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung einen weiteren wichtigen Meilenstein für die Datenschutzpraxis. „Das ist ein guter Tag für den Datenschutz, und ich wünsche mir, dass die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat, weite Wirkung zeigen", sagt Lepper.

Auch aus Rheinland-Pfalz kommt positives Feedback. Mit nicht zu überbietender Deutlichkeit habe das Bundesverfassungsgericht einmal mehr den Bundesgesetzgeber korrigieren müssen, dem es nach wie vor nicht gelänge, dem Bürgerrecht auf Datenschutz ausreichend Rechnung zu tragen, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Edgar Wagner. Er hob hervor, dass

1. die bisherigen Vorratsdaten ausnahmslos zu löschen sind,

2. bis auf Weiteres keine Vorratsdatenspeicherung mehr zulässig ist und

3. zukünftig eine Datenspeicherung nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sein wird.

Forderungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die folgenden vier Forderungen an die Politik:

1.       Bundesregierung, Bundesjustizministerin und Parlamente müssen sich jetzt gemeinsam mit anderen kritischen Staaten für eine Abschaffung der unnötigen und schädlichen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aussprechen und einsetzen.

2.       Die Bundesregierung darf weiteren Informationssammlungen über vollkommen unverdächtige Bürger nicht zustimmen, insbesondere nicht der geplanten EU-Flugreisendenakte. In der Vergangenheit beschlossene Vorratsdatensammlungen müssen aufgehoben werden, etwa die Surfprotokollierung durch das BSI und das Arbeitnehmer-Informationssystem ELENA.

3.       Gegen grundrechtswidriges EU-Recht muss mittelfristig jeder Europäer direkte Verfassungsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof einlegen können.

4.       Alle bestehenden Überwachungsbefugnisse müssen von unabhängiger Seite im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten, auf ihre Wirksamkeit, ihre Kosten, ihre schädlichen Nebenwirkungen und auf Alternativen überprüft werden.

 

 

 

Autor: Andrea Stickel

Quelle: AK Vorrat, BITKOM, LBD NRW, LBD RP


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