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Abnahme

Engl. Acceptance . Im rechtlichen Sinne die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung. Die Abnahmeerklärung ( Acceptance Certificate/Report) des Empfängers stellt die rechtsverbindliche Erklärung dar, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde.

Die Abnahme hat regelmäßig bei TK-/IT-Projekten, aber auch bei der Erstellung von Software große Bedeutung. Der Grund hierfür liegt in den gesetzlichen Regelungen des Werkvertrags. Die Abnahme richtet sich zunächst nach § 640 BGB. § 641 BGB regelt, dass die Vergütung fällig wird, wenn die Abnahme erklärt wurde. Es entsteht also ein Zahlungsanspruch dann, wenn das Werk (z.B. die zu erstellende Software ) abgenommen wurde. Auch hat die Abnahme Auswirkung auf den Beginn der Verjährung.


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