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Auskunft über die Nutzung eines Geländes für den Fallschirmsport

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2005 – BVerwG 7 C 5.04, abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de

(1) Sachverhalt

Beteiligte

Der Kläger wohnt in der Nähe eines Truppenübungsplatzes. Beklagter ist die Bundesrepublik Deutschland (Standortverwaltung Bruchsal). Zum Verfahren beigeladen ist ein privater Fallschirm-Sportspringerclub.

Mitbenutzer des Geländes

Die Standortverwaltung Bruchsal gestattet dem Beigeladenen die Mitbenutzung einer Teilfläche des Standortübungsplatzes Bruchsal. Hierüber ist mit dem Beigeladenen erstmals 1967 ein Vertrag geschlossen worden, der später wiederholt verlängert und geändert worden ist. Der Beigeladene benutzt insbesondere eine Gefechtslandebahn für Starts und Landungen eines Flugzeugs. Die Flüge dienen dazu, Fallschirmspringer des Vereins abzusetzen.

Antrag auf Einsicht

Der Kläger wohnt in der Nähe des Standortübungsplatzes. Er beantragte im Februar und März 2001 bei der Standortverwaltung Bruchsal, ihm Einsicht in deren Akten über die Gestattung von Außenstarts und -landungen für den Beigeladenen sowie in alle sonstigen dort vorhandenen Informationen zu den Tätigkeiten des Beigeladenen zu gewähren. Er stützte seinen Antrag auf das seinerzeit geltende Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994. Die Standortverwaltung Bruchsal lehnte den Antrag ab, weil die Standortverwaltungen der Bundeswehr nicht zu den Behörden gehörten, die zu Umweltinformationen verpflichtet seien.

Klageantrag

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm den aktuellen Mitbenutzungsvertrag zwischen der Standortverwaltung Bruchsal und dem Beigeladenen betreffend die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes für Außenstarts und -landungen und andere Tätigkeiten sowie die sonstigen Aktivitäten zum Komplex „Mitbenutzung“ für den Beigeladenen und die zu allen Tätigkeiten des Beigeladenen bei der Beklagten vorhandenen Informationen, die im Hinblick auf Umweltbelange relevant sind, entsprechend dem Umweltinformationsgesetz zugänglich zu machen.

Der Fall ist inzwischen nach der neuen Fassung des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (UIG) zu beurteilen.

(2) Entscheidung des Gerichts

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des § 9 UIG Einsicht in den aktuell geltenden Vertrag über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den Beigeladenen für Außenstarts und -landungen sowie in die sonstigen Akten und Unterlagen zu gewähren, welche die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes durch den Beigeladenen und dessen Tätigkeiten dort betreffen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse darzulegen hat.

Gründe unnötig

Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger die streitigen Informationen begehrt. Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger Vorstand einer Bürgerinitiative ist, die sich gegen den Flugbetrieb des Beigeladenen wendet. Selbst wenn die Bürgerinitiative als solche nicht anspruchsberechtigt sein sollte, schlösse dies einen eigenen Informationsanspruch ihrer Mitglieder nicht aus.

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen und der Beklagten ist der Antrag hinreichend bestimmt. Er lässt erkennen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 UIG).

Antragsinhalt unklar

Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag ist ebenso wie seine Klage dahin zu verstehen, dass er Informationen über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes durch den Beigeladenen begehrt, weil er die Gestattung dieser Mitbenutzung für eine Maßnahme hält, die sich auf die Umwelt auswirkt, nämlich insbesondere Lärm verursacht (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UIG). Über die Art und den Inhalt der begehrten Information bestehen daher keine Zweifel.

Die von ihm begehrten Informationen will der Kläger durch Einsichtnahme in die Akten und sonstigen Unterlagen gewinnen, die der Standortverwaltung im Zusammenhang mit der Überlassung des Standortübungsplatzes an den Beigeladenen zur Verfügung stehen. Insbesondere will der Kläger Einsicht nehmen in den Vertrag, der unstreitig über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes abgeschlossen worden ist. Welche Unterlagen und Akten zu diesem Vorgang bei der Standortverwaltung über den Vertrag hinaus vorhanden sind, ist dem Kläger nicht im Einzelnen bekannt. Er kann deshalb die weiteren Unterlagen nicht konkretisieren und muss dies auch nicht tun.

Die Standortverwaltung der Bundeswehr ist zu den begehrten Umweltinformationen verpflichtet.

Informationspflichtige Stelle

Sie ist eine informationspflichtige Stelle des § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG. Informationspflichtige Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung.

Die Standortverwaltungen der Bundeswehr sind Stellen der öffentlichen Verwaltung. Sie gehören zur Bundeswehrverwaltung im Sinne des Art 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, die den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dient.

Hoheitliches Handeln unnötig

Unerheblich ist, ob die Standortverwaltungen der Bundeswehr befugt sind, gegenüber außerhalb der Bundeswehr stehenden Dritten hoheitlich zu handeln, insbesondere Verwaltungsakte gegenüber Dritten zu erlassen. Eine Stelle öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG kann sowohl eine Stelle sein, die öffentlich (hoheitlich oder schlicht hoheitlich) handelt, als auch eine Stelle, die privatrechtlich (fiskalisch oder verwaltungsprivatrechtlich) handelt. Unter Aufgaben öffentlicher Verwaltung sind alle Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung in Abgrenzung zur Rechtsprechung und Rechtsetzung zu verstehen.

Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu den Ausnahmen, die in Satz 2 des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG geregelt sind. Danach gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und die Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese Ausnahmen bestätigen, dass der Begriff der öffentlichen Verwaltung umfassend und nur in Abgrenzung zu Rechtsprechung und Rechtsetzung verstanden wird.

Keine „private“ Regelung

Abgesehen davon handelt es sich nicht um eine rein zivilrechtlich organisierte Verwaltung privater Liegenschaften des Bundes, wenn die Standortverwaltung der Bundeswehr die Mitbenutzung der Gefechtslandebahn eines militärischen Flugplatzes durch private Dritte zulässt. Die Liegenschaft ist und bleibt einer öffentlich-rechtlichen (militärischen) Nutzung gewidmet. Die Gestattung ihrer Mitbenutzung durch Dritte hat den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Widmung zu wahren.

Die dem Dritten eingeräumten Befugnisse müssen mit dem öffentlich-rechtlichen Widmungszweck vereinbar sein und mit Blick hierauf eingegrenzt werden. Dies regelt die Zentrale Dienstvorschrift (ZDV) 70/1 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“, die in ihrem Kapitel 4 „Mitbenutzung der Liegenschaften durch Dritte“ hierzu eingehende Vorschriften enthält (Rn. 401 bis 429 sowie 443 bis 462).

Ob Dritten die Mitbenutzung militärischer Liegenschaften gestattet werden darf, hat die Standortverwaltung in Anwendung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Soweit sie hiernach die Mitbenutzung gestattet und hierüber mit Dritten eine Vereinbarung trifft, hat sie dabei die öffentlich-rechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Der Anspruch des Klägers wird nicht durch den pauschalen Hinweis der Beklagten ausgeschlossen, die Vereinbarung und die sonstigen Unterlagen enthielten personenbezogene Daten des Beigeladenen, die schutzwürdig seien.

Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zwar abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwöge.

Teilablehnung denkbar

Danach ist der Antrag aber nicht schlechthin, sondern nur insoweit abzulehnen, als derartige Daten sonst offenbart werden müssten. Ob und inwieweit dies hier der Fall ist, wird die Beklagte unter Beteiligung des Beigeladenen zu prüfen und zu entscheiden haben, bevor sie dem Kläger die abgeschlossene Vereinbarung und die sonstigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegt. Gegebenenfalls wird sie den Unterlagen Teile entnehmen oder darin in dem erforderlichen Umfang Schwärzungen vornehmen müssen.

(3) Folgerungen für die Praxis

Bedenkliches Muster

In diesem Fall zeigt sich ein Muster, an dem sich seit Schaffung der ersten Regelungen für Umweltinformationen nur wenig geändert hat:

·

Der Gesetzgeber gibt ganz bewusst sehr weitgehende Ansprüche.

·

Die betroffenen Behörden bremsen im konkreten Fall, wo sie können.

·

Nach jahrelangem Rechtsstreit verschaffen die Gerichte dem Gesetz schließlich doch Durchsetzungskraft.

Dieses Muster führt zu dem Eindruck, die Behörden hätten etwas zu verbergen. Das ist in der Realität aber nur selten der Fall. Eher setzt sich hier ein überholtes Bürokratieverständnis durch, wonach den Bürger Behördenunterlagen nichts angehen.


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