Auskunft über Dioxine in Lebensmitteln
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06.OVG
(1) Sachverhalt
Die Klägerin möchte Auskunft über Dioxinkontaminationen in Lebensmitteln, die möglicherweise auf Tonerde aus bestimmten Tongruben zurückgehen.
Beklagter ist das Land Rheinland-Pfalz. Beigeladen zum Verfahren ist die Betreiberin der Tongruben.
Kontaminierte Lebensmittel
Nachdem in den Jahren 1999 und 2004 Dioxinkontaminationen geologischen Ursprungs in Lebensmitteln festgestellt worden waren, führten die auf europäischer Ebene angestrengten Ermittlungen zum Zweck der Rückverfolgung der Kontamination zu den Tongruben der Beigeladenen. Daraufhin wurde im August 1999 der Beigeladenen untersagt, Tonerde aus ihren Gruben zum Zweck der Futtermittelproduktion zu veräußern.
Im Jahr 2004 hatte sich der erneute Verdacht, dass Kaolin-Ton aus den Tongruben der Beigeladenen zum Zweck der Futtermittelproduktion veräußert wurde, nicht bestätigt.
Am 7. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Umweltinformationsanspruch beim Beklagten Einsicht in die Akten oder die Überlassung von Informationen zu den vorgenannten Vorgängen hinsichtlich Dioxinbelastungen in den Tongruben der Beigeladenen.
Der Beklagte wehrt sich gegen diesen Antrag mit folgenden Argumenten:
Argumente gegen den Antrag
Der Umweltinformationsanspruch beziehe sich nicht auf Tatsachen, die einen in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt beträfen. Voraussetzung für den Anspruch sei vielmehr, dass eine Gefährdung der Umwelt aktuell noch möglich sei. Das sei aber angesichts der bereits abgeschlossenen Vorgänge nicht (mehr) der Fall.
Der allgemeine Umweltinformationsanspruch sei auch bereits durch die spezielleren Regelungen des Lebensmittelrechts nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABI. EG L 31) ausgeschlossen. Danach seien alle im sogenannten Schnellwarnsystem zur Rückverfolgung von Kontaminationen der Lebensmittelkette erlangten Informationen naturgemäß geheimhaltungsbedürftig und daher nicht preiszugeben. Dies gelte zumindest für die im Zusammenhang mit den Vorgängen von 2004 erlangten Informationen.
Es sei schließlich nicht möglich, den Akteninhalt insofern unkenntlich zu machen, als geheimhaltungsbedürftige Informationen betroffen seien. Die danach vorzunehmenden Schwärzungen seien so weitreichend, dass der Informationsgehalt der Akten völlig entwertet würde. Eine Akteneinsicht sei dann nicht mehr möglich.
(2) Entscheidung des Gerichts
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Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf die geforderten Informationen. |
Die Informationen zu dem Dioxinereignis in den Tongruben der Beigeladenen im Jahr 1999 und zu dem Verdachtsfall im Jahr 2004 sind bei dem Beklagten vorhandene Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Landesumweltinformationsgesetz Rheinland-Pfalz (LUIG).
Umweltrelevante Informationen
Die Informationen betreffen den Zustand des Umweltbestandteils Boden in den Tongruben der Beigeladenen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG), den Einflussfaktor Dioxin als Stoff, der auf den Zustand dieses Umweltbestandteils einwirkt (Nr. 2), und schließlich auch die Kontamination der Lebensmittelkette, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG auch Gegenstand von Umweltinformationen ist, sofern sie – wie hier – durch den Zustand eines Umweltbestandteils nach Nr. 1 oder von Faktoren nach Nr. 2 betroffen ist oder betroffen sein kann.
Erster Vorfall
Gegenstand der begehrten Informationen sind daher nur die Teile der Verwaltungsvorgänge, die den Einfluss des von der Beigeladenen in ihren Tongruben geförderten Kaolin-Tons auf die Lebensmittelproduktion betreffen. Der Kaolin-Ton gelangte zumindest im Jahr 1999 noch unmittelbar in die Futtermittelproduktion und damit in die Lebensmittelkette. Insoweit führte eine auf europäischer Ebene durchgeführte behördliche Rückverfolgung einer Dioxinbelastung von Milchprodukten in den Niederlanden letztlich zu den Tongruben der Beigeladenen, in denen dann auch eine Dioxinkontamination festgestellt wurde.
Zweiter Vorfall
Im Jahr 2004 wurden bei einer Rückverfolgung einer Dioxinbelastung in Milchprodukten schon frühzeitig die Tongruben der Beigeladenen als unmittelbare Verursacher ausgeschlossen, aber auf einen Zusammenhang mit der Verwendung des Kaolins als Kartoffelsortiermittel hingewiesen. Die danach ermittelten Wirkungspfade einer Dioxinbelastung in der Lebensmittelkette, die in den Tongruben der Beigeladenen ihren Ursprung hatte oder hätte haben können, sind damit Gegenstand der begehrten Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG.
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Die vom Informationsanspruch betroffenen Vorgänge sind nicht deswegen vom Umweltinformationsbegriff nach § 2 Abs. 3 LUIG ausgeschlossen, weil sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen. |
Auch „alte” Informationen interessant
Die Auffassung des Beklagten, dass nach der Definition der Umweltinformationen nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3a und 6 LUIG nur solche Informationen betroffen seien, die sich noch aktuell auf den Zustand der Umwelt auswirkten oder auswirken könnten, kann nicht überzeugen. Schon der Wortlaut des Gesetzes gibt eine derartige Auslegung einer zeitlichen Zäsur der vom Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfassten Informationen nicht her.
Nach § 3 Abs. 1 LUIG sind alle bei den Behörden vorhandenen Informationen vom Informationsanspruch umfasst. Dazu gehören aber auch Informationen zu Geschehnissen, die sich bereits in der Vergangenheit abgespielt haben. Der Gesetzgeber hat daher auch in den vom Beklagten herangezogenen Vorschriften keine zeitliche Zäsur von Informationen vorgenommen, sondern vielmehr durch die Bezugnahme auf die tatsächliche oder mögliche Auswirkung auf Umweltbestandteile lediglich eine qualitative Bestimmung der vorhandenen Informationen nach ihrer Umweltrelevanz geregelt.
Zweck der Regelung
Ein anderes Verständnis der Norm wird auch dem Sinn und Zweck, den das Landesumweltinformationsgesetz in Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (UIRL 2003) verfolgt, nicht gerecht. Die richtlinienkonforme Auslegung des Umweltinformationsbegriffs muss berücksichtigen, dass es das Ziel der Umweltinformationsrichtlinie 2003 ist, den Rechtsanspruch auf Erteilung von Umweltinformationen noch zu erweitern.
Erhöhte Frequenz
Bereits die vorangegangene Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG war aber schon auf einen möglichst weitgehenden und umfassenden Zugang zu Informationen über die Umwelt gerichtet.
Soll also mit der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003 eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit der effektiven Kontrolle von behördlichem Handeln durch eine höhere Transparenz und einen erweiterten Zugang zu Umweltinformationen verbessert wird, dann lässt sich dieses Ziel kaum verwirklichen, wenn die Behörde sich der so beabsichtigten Kontrolle schon mit dem Hinweis auf einen abgeschlossenen Prüfungsvorgang, der nach ihrer Meinung zum Ausschluss einer Umweltgefahr führte, entziehen kann.
Fakten notwendig
Ohne Kenntnis der Fakten, auf denen diese Bewertung der Behörde beruht, ist eine effektive Kontrolle des behördlichen Handelns nicht mehr gewährleistet. Mithin gewinnt die Information über einen vergangenen Zustand der Umwelt auch deswegen Bedeutung, weil nur ihre Kenntnis die verlässliche Prognose über künftige Umweltbelastungen und vergleichende Bewertungen ermöglicht.
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Der Umweltinformationsanspruch ist auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 ausgeschlossen. |
Europäisches Schnellwarnsystem
Danach haben die Mitglieder des in Vollzug dieser Verordnung geschaffenen Schnellwarnsystems zur Abwehr von Gefahren von Lebens- oder Futtermitteln für die menschliche Gesundheit dafür Sorge zu tragen, dass in hinreichend begründeten Fällen Informationen, die sich für die Zwecke der Durchführung des Schnellwarnsystems erhalten haben und naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen, nicht weitergegeben werden.
Ziel der Verordnung ist es, den Verbraucherschutz im Lebens- und Futtermittelbereich zu verbessern (vgl. Art. 1 der VO). Hierzu gehört insbesondere nach Art. 50 Abs. 1 der VO die Einrichtung eines sogenannten Schnellwarnsystems, das auf europäischer Ebene dazu bestimmt ist, Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Futter- und Lebensmittel abzuwenden.
Vernetzung der Behörden
Zu diesem Zweck werden die europäische Kommission, die neu geschaffene europäische Lebensmittelschutzbehörde sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu einem Schutzsystem vernetzt, in dem Informationen über Gefahren in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion schnell und effektiv verarbeitet werden sollen, um so eine rasche Gefahrenabwehr ermöglichen.
Keine „Spezialregelung”
Es ist nicht zu erkennen, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 3 (EG) Nr. 178/2002 als speziellere Regelung die Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes verdrängt. Denn Art. 52 Abs. 1 der Verordnung nimmt nur auf die Transparenz- und Publizitätsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bezug, wonach die Behörden allgemein verpflichtet sind, die Öffentlichkeit über einen hinreichenden Verdacht, dass ein Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren mit sich bringen kann, zu unterrichten.
Diese in Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 eingeschränkte Verpflichtung der Behörden beinhaltet im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Gewährung von Informationen. Schon deswegen ist nicht zu erkennen, dass die Vertraulichkeitsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 über den Bereich der Öffentlichkeitsinformation nach Art. 10 dieser Verordnung hinaus auf Informationen, die Gegenstand des Umweltinformationsanspruchs sind, anzuwenden ist.
Nicht alles „per se geheim“
Die vom Beklagten genannten inhaltlichen Gründe für ein im Vergleich zum Umweltinformationsrecht erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis im Gebiet des Lebensmittelschutzrechts lassen auch nicht erkennen, dass alle im Schnellwarnsystem erlangten Informationen naturgemäß der Geheimhaltung unterliegen. Vielmehr werden hier durchweg öffentliche und private Belange geltend gemacht, die im Einzelfall eine Vertraulichkeit bei der Weitergabe von Umweltinformationen nach §§ 8 und 9 LUIG begründen können.
Ablehnungsmöglichkeiten
Dies gilt nicht nur für die behauptete Belastung internationaler Beziehungen durch die Weitergabe von Schreiben ausländischer Behörden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG) und den Schutz vor Offenbarungen personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG) oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG).
Auch soweit der Beklagte einwendet, dass die voreilige Bekanntgabe von Verdachtsfällen einer Kontamination der Lebensmittelkette beachtliche Gefahren im Hinblick auf das Vertrauen des Verbrauchers in den Lebensmittelschutz begründen kann, besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Umweltinformationsbegehren nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LUIG abzulehnen, da die in diesem frühen Stadium eines Verfahrens vorhandenen Informationen vor einer ausreichenden Abklärung eine solchen Verdachtsfalls nicht ausreichend aufbereitet sein dürften.
Im konkreten Fall gibt es keine Gründe dafür, das Auskunftsbegehren abzulehnen:
Internationale Beziehungen
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Eine Beeinträchtigung internationaler Beziehungen durch die Preisgabe von Schreiben ausländischer und europäischer Behörden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Inhalte dieser Schreiben er eine solche Befürchtung hegt. Die bloße Mitwirkung einer Behörde innerhalb des Schnellwarnsystems ist jedenfalls keine Tatsache, deren Offenbarung die Interessen ausländischer Behörden nachhaltig beeinträchtigen kann. |
Öffentliche Sicherheit |
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Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen lässt keine nachteilige Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LUIG und auch keine Gefährdung des Zustands der Lebensmittelkette nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 6 LUIG befürchten. |
Der Beklagte sieht bei einer Preisgabe der im Schnellwarnsystem erlangten Umweltinformationen allgemein eine Gefahr für dessen Effizienz, weil die bisher bereitwillig hierbei mitwirkenden Unternehmer geneigt sein könnten, wegen des Verlusts der Vertraulichkeit nicht mehr so freimütig die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Mittelbare Probleme
Diese mittelbare Gefahr für die Lebensmittelsicherheit als nicht auszuschließende Folge einer Bekanntgabe von Informationen reicht nicht aus, um eine Offenbarung der im Schnellwarnsystem erlangten Informationen generell auszuschließen.
Die Mitwirkung im Schnellwarnsystem ist keine freiwillige Leistung der Unternehmer, sondern beruht auf der gesetzlichen Pflicht nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die auch notfalls von den Behörden durchgesetzt werden kann (vgl. Art. 17 der Verordnung bzw. §§ 41, 46b LMBG).
Interessen der Unternehmen
Die behauptete Gefahr für die Lebensmittelsicherheit besteht also nur, wenn künftig ein rechtswidriges Verhalten der Unternehmer zu erwarten wäre. Die Befürchtung des Beklagten dürfte auch deshalb nicht begründet sein, weil es auch im Interesse der betroffenen Unternehmer liegt, an einem entsprechenden Schutzsystem zur Warnung der Lebensmittelsicherheit aktiv mitzuarbeiten.
Dadurch wird nicht nur zum Nutzen der Lebensmittelbranche das Vertrauen des Verbrauchers in den Schutz der Lebensmittelsicherheit nachhaltig gestärkt. Vielmehr kann der betreffende Unternehmer nur durch seine Mitwirkung auch dafür Sorge tragen, dass Gefahren für die Lebensmittelsicherheit rasch und unauffällig von den Behörden zurückverfolgt werden, bevor er selbst unter Umständen die vom Beklagten befürchtete öffentliche Konfrontation mit einem Generalverdacht durch eine öffentlich wahrnehmbare Behördenermittlung hinnehmen muss.
Private Belange
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Auch die von dem Beklagten genannten privaten Belange nach § 9 LUIG rechtfertigen nicht den generellen Ausschluss eines Umweltinformationsanspruchs der Klägerin. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG bezieht sich nur auf personenbezogene Daten, also solche Informationen, die eine natürliche Person betreffen. |
Geschäftsgeheimnisse
Juristische Personen können demgegenüber nur die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG als berechtigte Belange gegen die Offenbarung von Umweltinformationen in Anspruch nehmen. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände oder Vorgänge, die nicht offenkundig und nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Dabei betreffen die Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen den technischen Bereich des Unternehmens im weiteren Sinne und Geschäftsgeheimnisse vornehmlich dessen kaufmännischen Bereich.
Abwägung nötig
Bei einer Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat der Beklagte unter notwendiger Beteiligung der Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG die öffentlichen Interessen an einer Offenbarung der Informationen gegenüber den privaten Belangen an deren Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und danach zu entscheiden, ob und inwieweit die betreffenden Informationen zugänglich gemacht werden.
Anhörung erforderlich
Dabei hat der Beklagte allerdings auch nur die Betroffenen anzuhören, auf die sich der Informationsanspruch überhaupt erstreckt, im vorliegenden Fall also diejenigen Unternehmen, die auch in den oder die informationspflichtigen Wirkungspfad(e) der Tonerde der Beigeladenen einbezogen sind. Derartige Informationen sind dann zugänglich zu machen, wenn der Betroffene der Bekanntgabe zustimmt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LUIG).
Sind danach geheim zu haltende Informationen in den Verwaltungsakten enthalten, so ist nur insoweit der Informationsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen sind die Informationen nach Trennung oder Schwärzung dieser Aktenbestandteile zugänglich zu machen.
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Der Beklagte hat nicht dargetan, dass personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nach diesen Vorgaben des § 9 Abs. 1 LUIG vertraulich zu behandeln sind, vom Informationsbegehren der Klägerin betroffen sind. |
(3) Ergänzende Hinweise
Europaweite Vorgaben
Dass die Entscheidung auf der Basis eines rheinland-pfälzischen Landesgesetzes ergangen ist, hat keine besondere Bedeutung. Das gesamte Umweltinformationsinteresse des Bundes und der Länder muss den Vorgaben der EU-Richtlinien entsprechen. Die Regelungen sind daher im Kern alle identisch.
Besondere Brisanz
Der Fall hat angesichts der Lebensmittelskandale besondere Brisanz. Er zeigt, wie nahe das Umwelt- und das Lebensmittelrecht nebeneinanderliegen: die Situation der Umwelt spiegelt sich in den Lebensmitteln wieder.
Rolle der Tonerde
Zum besseren Verständnis des Sachverhalts: Tonerde lässt sich beim Verarbeiten von Kartoffeln als Trennmittel nutzen. Sie verhindert, dass Kartoffeln aneinanderhängen und „klumpen“.
