Rechtmäßigkeit von Payback-Klauseln
OLG München, Urteil vom 28. Juni 2006 – 29 U 2769/06, abrufbar zum Beispiel unter www.aufrecht.de
(1) Sachverhalt
(a) Streitgegenstand und Prozessparteien
Zentrale Frage
Es geht um die Rechtmäßigkeit der Klauseln, die der Rabattverein Payback gegenüber den Teilnehmern am Rabattsystem verwendet. Sollten sie für rechtswidrig erklärt werden, ist das ganze Payback-System in Frage gestellt.
Kläger ist ein Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland. Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gibt ihm für bestimmte Fälle die Befugnis, gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen zu klagen.
Beklagter ist der Rabattverein, der unter dem Namen Payback ein Kundenbindungs- und Rabattsystem betreibt, an dem über 30 Millionen Kunden teilnehmen.
(b) Klageanträge in der ersten Instanz (Landgericht)
In der ersten Instanz hatte der Kläger vor dem Landgericht folgende Klageanträge gestellt:
Komplizierter Klageantrag
„Der Beklagte hat es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen:
| 1. |
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten
(Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs)
für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote,
Rabattaktionen) per Post und mittels ggf. von mir beantragter Services (SMS
oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich
von der L
|
| 2. |
Wenn sie am P
|
| 3. |
Setzen Sie Ihre P
|
Das Landgericht hatte der Klage gegen Klausel Nr. 1 stattgegeben, die Klage gegen die Klauseln Nr. 2 und 3 dagegen abgewiesen.
(c) Klageanträge im jetzigen Berufungsverfahren
Beiderseitige Berufung
Keine der beiden Prozessparteien war mit dem Urteil des Landgerichts zufrieden. Der beklagte Rabattverein hält weiterhin alle drei Klauseln für rechtmäßig. Die klagende Verbraucherschutzorganisation will dagegen außer der Klausel Nr. 1 auch noch die Klauseln Nr. 2 und 3 für rechtswidrig erklären lassen.
Da das Gericht dem beklagten Rabattverein im Ergebnis Recht gibt, wird im Folgenden nur dessen Berufungsklage dargestellt. Die Berufung des Klägers hat das Gericht konsequenterweise zurückgewiesen.
(2) Entscheidung des Gerichts
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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen die verwendeten Klauseln kein Unterlassungsanspruch zu. |
(a) Klagebefugnis des Klägers
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Eine Klagebefugnis des Klägers ist nur teilweise gegeben. |
Klagebefugnis vorhanden
Soweit die Klage rügt, dass die strittigen Klauseln gegen inhaltliche Regelungen des Datenschutzes verstoßen, besteht eine Klagebefugnis. Das gilt auch dann, wenn sich die inhaltlichen Anforderungen aus Datenschutzvorschriften ergeben. Denn § 1 UKlaG legt fest, dass die Klage auf Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder gegen zwingendes Recht gestützt werden kann. Das Argument, alle oder einzelne Bestimmungen des BDSG würden nicht dem Verbraucherschutz dienen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Grenzen der Befugnis
Im Verbandsklageverfahren (§ 1 UKlaG) kann nur der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dagegen die Art ihrer Einbeziehung kontrolliert werden.
(b) Einwilligungserklärung (Ziffer 1 des Klageantrags beim Landgericht)
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Die Klausel hält der rechtlichen Überprüfung stand. |
„Auskreuzlösung“
Die Klausel enthält eine Opt-Out-Regelung („Auskreuzlösung“). Diese Lösung genügt den Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG.
Demnach ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie ohne Zwang erfolgt ist.
Ein Zwang besteht vorliegend nicht, denn durch schlichtes Ankreuzen kann die Einwilligung verweigert werden.
Bild des Verbrauchers
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es an einer freien Entscheidung bei denjenigen Verbrauchern fehle, die die Klausel überlesen, ist dies nicht stichhaltig. Bei der Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen.
Dieser wird derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass ein gewisser Teil der angesprochenen Verbraucher die Anmeldung an einer Verkaufsstelle vornehmen wird, die dem Payback-System angeschlossen ist.
Opt-In-Lösungen
Soweit der Kläger geltend macht, von der Freiwilligkeit einer Einwilligung könne nur dann ausgegangen werden, wenn der die Einwilligung abfordernde Unternehmer diese auch rechtstechnisch als bewusste vorherige Zustimmung formuliere und gestalte, kann dem so nicht beigetreten werden.
Beides möglich!
In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG wird implizit vorausgesetzt, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer sogenannten Opt-In-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig ist, sondern auch in Gestalt einer Opt-Out-Klausel wie im Streitfall zulässig sein kann.
Besondere Hervorhebung
Nach § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG ist die Einwilligung, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, besonders hervorzuheben. Zwar betrifft § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG in erster Linie das formale Erfordernis der besonderen Hervorhebung der Einwilligung, auf das als solches eine Klage nach § 1 UKlaG nicht gestützt werden kann. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass die Einwilligung bei Formularverträgen im sogenannten Kleingedruckten versteckt wird und der Betroffene auch für sie seine Unterschrift erteilt, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG spricht jedoch dagegen, dass der Gesetzgeber eine vorformulierte Einwilligung nur in Gestalt einer Opt-In-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, mit „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, für zulässig erachtet hat. Denn die – sei es auch vorformulierte – Einwilligung darf nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Satz 4 BDSG zusammen mit anderen – ggf. ebenfalls vorformulierten – Erklärungen erteilt werden.
Strengere Sonderregelungen
Soweit Vorschriften für elektronische Einwilligungen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 MDStV, ferner § 94 Nr. 1 TKG) verlangen, dass diese nur durch „eine eindeutige und bewusste Handlung“ erfolgen können, handelt es sich um Sondervorschriften, die im Anwendungsbereich des § 4a BDSG mangels planwidriger Regelungslücke nicht analogiefähig sind. Denn § 4a BDSG betrifft vor allem den Offline-Bereich.
Risiko des Überlesens
Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Verbraucher nach der Formulierung der Klausel das Risiko des Überlesens trägt; dies stellt indes vor dem Hintergrund der bereichsspezifischen Vorschrift des § 4a Abs. 1 BDSG und im Hinblick darauf, dass nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen ist, keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.
(c) Aufforderung zur Angabe des Geburtsdatums (Ziffer 2 des Klageantrags beim Landgericht)
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Die Klausel weist lediglich auf eine Berechtigung hin, die sich schon aus dem Gesetz ergibt. |
Zweckbestimmung der Daten
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist das Erheben personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient. Dies ist dann der Fall, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht werden.
Geburtsdatum
Diese Voraussetzung liegt bezüglich des Geburtsdatums vor: Dieses stellt ein geeignetes Kriterium zur Identifizierung von Kunden und zur Unterscheidung namensgleicher Kunden dar und auch ein geeignetes Kriterium zur Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze (Vollendung des 16. Lebensjahres; vgl. Nr. 1.2 der Teilnahmebedingungen von Payback).
(d) Meldung von Rabattdaten (Ziffer 3 des Klageantrags beim Landgericht)
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Auch diese Klausel weist lediglich auf eine ohnehin bestehende gesetzliche Befugnis hin. |
Anspruch des Teilnehmers
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass demjenigen, der am Rabattsystem des Beklagten teilnimmt, gemäß § 666 BGB ein Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit der Gutschrift, Verwaltung und Auszahlung der Punkte zusteht.
Der Beklagte hat hinreichend
dargetan und belegt, dass er bzw. die P
-Betreibergesellschaft L
Partner
GmbH zur Erfüllung dieses Anspruchs auch wissen muss, welche Waren/Dienstleistungen
dem jeweiligen Rabattvorgang zugrunde liegen.
Sonderaktionen
Aus den Teilnahmebedingungen ergibt sich, dass die Partnerunternehmen
des P
-Systems die Möglichkeit haben, Sonderaktionen mit besonders
hohen Punktwerten durchzuführen, wovon auch vielfach Gebrauch gemacht
wird. Im Hinblick auf die Fülle der Möglichkeiten von rabattrelevanten
Sonderaktionen durch Partnerunternehmen gibt es zur Übermittlung der
Rabattdaten betreffend Waren/Dienstleistungen keine mit vernünftigem
Aufwand realisierbare praktikable Alternative.
Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten vorgelegten Beschwerden ohne Kenntnis der betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht sachgerecht bearbeitet werden können.
(3) Ergänzende Hinweise
Rasche Entscheidung
Die Entscheidung erging bereits ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Landgerichts. Sie enthält ferner eher knappe Begründungen.
Beides weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht den Fall rasch “vom Tisch” haben wollte – und zwar zu Recht. Denn es ist ohnehin klar, dass hier der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben wird. Und dann ist es gut, wenn der Rechtsstreit rasch dorthin gelangt.
Aufgeklärter Verbraucher
In der Sache argumentiert das Gericht auf der Basis des „aufgeklärten Verbrauchers“, der durchaus weiß, was er tut. An diesem Punkt wird sich entscheiden, wie der Streit letztlich ausgeht.
