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Unzulässige Weisung zur Entbindung von der Schweigepflicht

BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de

(1) Sachverhalt

Erhebliche Straftaten

Es geht um einen entlassenen Straftäter, der noch für fünf Jahre der Führungsaufsicht untersteht. Er hatte erhebliche Straftaten begangen, u.a. einen versuchten Totschlag. Dabei war wegen einer Psychose nicht auszuschließen, dass er schuldunfähig war. Deshalb war er statt in einem Gefängnis in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Gerichtliche Anweisungen

Für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte ihm das zuständige Gericht die Anweisung, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Ferner wurde er angewiesen, den behandelnden Arzt gegenüber dem Bewährungshelfer und der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Schweigepflicht zu entbinden.

Gegen diese Weisung wehrt sich der Betroffene.

(2) Entscheidung des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Weisung ist begründet.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst alle ärztlichen Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen.

Selbstbestimmung

Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Feststellungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden einschließen, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustands durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren.

Vertrauensverhältnis

Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter.

Die angegriffene Weisung kann dazu führen, dass staatlichen Stellen Befunde über den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen auch gegen dessen Willen bekannt werden.

Fehlende gesetzliche Grundlage

Dafür bedürfte es einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ob der Gesetzgeber eine solche Regelung schaffen könnte, kann offen bleiben. Jedenfalls existiert sie im Augenblick nicht.

Wortlaut der Regelung

In Betracht käme als Grundlage derzeit allein § 68b Abs. 2 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Nach dem Wortlaut der Regelung können dem Verurteilten schlechthin „Weisungen“ erteilt werden. Mit den beispielhaft genannten Weisungen, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung der Unterhaltspflichten beziehen, lässt sich die hier im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu erteilende Entbindung von der Schweigepflicht nach der Art des betroffenen Lebensbereichs schwerlich vergleichen.

Die Verpflichtung zur Offenbarung medizinischer – einschließlich psychiatrischer – Befunde steht vielmehr der Sache nach Weisungen zur Vornahme einer Heilbehandlung und eines Heimaufenthalts näher. Solche Weisungen sind hier aber nicht vorgesehen.

(3) Ergänzende Hinweise

Abwägung nötig

Geht es hier nur um die ungenaue Formulierung einer Vorschrift, die der Gesetzgeber problemlos nachbessern kann? So einfach wird es nicht werden. Vielmehr wird genau abzuwägen sein, inwieweit das Persönlichkeitsrecht (und damit die Schweigepflicht) Vorrang haben muss und wo es zurücktreten kann.

Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung ist geplant. Sie wird sicher wieder Gegenstand eines Verfahrens beim Verfassungsgericht sein.


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