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Strafbarkeit des Missbrauchs von Kundenlisten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

(1) Sachverhalt

Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausgeschiedener Mitarbeiter bei seinem neuen Arbeitgeber Kundenlisten des früheren Arbeitgebers verwenden darf.

Konkurrenzunternehmen

Die Klägerin (= frühere Arbeitgeberin) und die Beklagte (= jetzige Arbeitgeberin) sind beide Unternehmen, die Leiterplatten vertreiben. Beide Unternehmen sind in der Nähe von München im selben Gebäude ansässig, wenn auch in unterschiedlichen Stockwerken. Sie konkurrieren miteinander.

Von Dezember 1999 bis März 2000 waren Miklos H. und Oskar S. für die Klägerin tätig. Dabei waren sie unter anderem mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst.

Ankauf von Kundendaten

Zuvor waren sie bei einem Ende 1999 liquidierten Unternehmen beschäftigt, das im Dezember 1999 seine Kundendaten an die Klägerin verkauft hatte. Die Kundenliste der Klägerin enthält über 1.300 Eintragungen, die vor allem aus der Zeit von Dezember 1996 bis März 1999 stammen.

Seit März 2000 arbeiten Miklos H. und Oskar S. als Geschäftsführer der Beklagten.

„Ausschlachten“ der Daten

Die Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten hätten sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm einschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kundenliste seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die Beklagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast vollständig – auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten.

Die von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klägerin.

Verräterische Telefonrechnung

Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin geschickt hat, entnimmt die Klägerin vor allem einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstellung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den beigefügten Einzelgesprächsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der Beklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste der Klägerin geschickt worden seien.

Die Klägerin verlangt unter anderem die Herausgabe oder die Löschung des Datenbestands.

(2) Entscheidung des Gerichts

Ansprüche der Klägerin können nicht ausgeschlossen werden. Deshalb wird der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen vorliegt ( § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Die strittige Kundenliste stellt ein Geschäftsgeheimnis dar.

Definition des „Geschäftsgeheimnisses“

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (so die Rechtsprechung seit 1955).

„Good will“

Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird.

Kaufpreis gleichgültig

Sofern die fragliche Kundenliste derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 erworben hat.

Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen.

Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt.

Geheimnisverkauf

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann.

Die Beklagte hat die Kundenliste unbefugt verwertet.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne.

Daran ist lediglich zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Gedächtnis und Schriftstücke

Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.

Unbefugtes Beschaffen

Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor, und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt.

Werbung per Fax

Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin entsprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Berufungsgericht von der naheliegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz eines der Geschäftsführer der Beklagten ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat.

Soweit die Klägerin die Herausgabe oder Vernichtung der Kundenliste beansprucht, kommt ein „Beseitigungsanspruch“ nach § 8 UWG in Betracht.

(3) Ergänzende Hinweise

§ 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt unter anderem Folgendes fest:

Gesetzliche Regelung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

·

zu Zwecken des Wettbewerbs oder

·

aus Eigennutz

sich ein Geschäftsgeheimnis durch “Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist”, unbefugt verschafft.

Mit anderen Worten: Die beiden Geschäftsführer haben Glück, dass gegen sie nicht schon längst ein Strafverfahren läuft!

Dieses Glück dürfte folgenden rechtlichen Hintergrund haben:

·

Solche Taten werden normalerweise nur auf Antrag verfolgt ( § 17 Abs. 5 UWG).

·

Und ein solcher Antrag ist fristgebunden: drei Monate ab Kenntnis der Tat ( § 77b Strafgesetzbuch).

Antragsfrist beachten!

Anders gesagt: Da über Strafanzeigen meist erst lange diskutiert wird, statt sie zu stellen, kommen die Geschäftsführer hier strafrechtlich davon, und es wird “nur” noch über die Wettbewerbswidrigkeit diskutiert.


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