Beratung und Support

Beratung und Support

Service und Bestellung:
Fon: 0 82 33.23-40 00

» Kontakt per E-Mail

Technischer Support:
Fon: 0 82 33.23-73 23

» Kontakt per E-Mail

Auskunft über den Namen eines Mitpatienten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2006 – 14 U 45/04

(1) Sachverhalt

Klage gegen Klinik

Eine frühere Patientin einer Klinik möchte Auskunft über den Namen eines Mitpatienten. Sie möchte gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend machen und klagt jetzt gegen die Klinik, um Auskunft über den Namen zu erhalten. Im Einzelnen:

Tanztherapie

Die Klägerin unterzog sich in einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dabei nahm sie mit anderen Patienten an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist streitig.

Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Mitpatienten.

Fahrlässigkeit behauptet

Die Klägerin hat vorgetragen, der Mitpatient, der neben ihr mit einer anderen Patienten Bewegungsübungen mit einem Tuch gemacht habe, sei ausgelassen und unachtsam zu Fall gekommen und hierbei gegen ihr Bein gestoßen. Sie selbst sei deshalb gestürzt und habe sich am Bein erheblich verletzt.

Erheblicher Schaden

Durch den Sturz sei ein Dauerschaden entstanden, sie verlange Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro und Schadensersatz wegen eines Haushaltsführungsschadens, wegen Umbaukosten für das Badezimmer, Betreuungskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten für ihren Ehemann in Höhe von ca. 25.000 Euro.

Für den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch bestätigt und sich entschuldigt. Die Beklagte müsse deshalb Name und Anschrift dieser Person mitteilen.

Berufung auf Schweigepflicht

Die Beklagte hat vorgetragen, dass vermutlich infolge eigenen Übermuts die Klägerin ihr Tuch schwingend rückwärts gelaufen und mit dem Mitpatienten zusammengestoßen sei. Dabei seien sowohl die Klägerin als auch der Mitpatient zu Fall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Mitpatienten sei nicht erkennbar. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der begehrten Auskunftserteilung entgegen.

(2) Entscheidung des Gerichts

Die Klägerin kann keine Auskunft über den Namen verlangen.

Grundsätzlich ist zwar richtig, dass aufgrund einer sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht ein Auskunftsanspruch der Klägerin zu Umständen bestehen kann, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Die Ungewissheit der Klägerin über die Identität des Mitpatienten ist entschuldbar. Ein Auskunftsanspruch kann auch nicht verneint werden mit der Begründung, der Ermittlungsaufwand sei unzumutbar, denn ein Blick in die Patientenkartei würde hierfür genügen.

Dennoch hat die Beklagte die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, da der Name zu dem durch § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut gehört.

Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsmäßigen Gehilfen untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren.

Tatsache der Behandlung

Dazu gehört auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich im Strafprozess das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht. Dieselbe Wertung liegt § 203 Abs. 1 StGB zugrunde.

Kein Notstand

Eine Einwilligung des Mitpatienten in die Nennung seines Namens hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Ein Notstand, der ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten die Bekanntgabe seiner Identität rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Abwägung

Hier sind für den Arzt gegenüber verschiedenen Patienten bestehende und miteinander kollidierende Pflichten abzuwägen. Angesichts der substanziellen Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient hat die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten den Vorrang gegenüber der Nebenpflicht des Arztes zur Hilfe bei der Geltendmachung gegen diesen Patienten gerichteter etwaiger Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten.

(3) Ergänzende Hinweise

In der Praxis wird oft völlig übersehen, dass sich die Schweigepflicht auch auf den Namen des Patienten und auf die Tatsache des Krankenhausaufenthalts bezieht. Die Entscheidung beachtet dies dagegen sehr sorgfältig.

Ferner zeigt sie, dass auch ein nachvollziehbares Interesse nicht einfach dazu führt, dass die Schweigepflicht durchbrochen werden kann.

Alternative Möglichkeiten

Allerdings verwundert es etwas, dass die Klinik den Mitpatienten nicht intern angeschrieben und um seine Einwilligung gebeten hat. Jedenfalls ist davon nichts erwähnt. Ein solches Vorgehen löst den Konflikt aller Erfahrung nach zumindest manchmal auf. Immerhin hatte sich der Mitpatient ja entschuldigt. Und zumindest wenn er eine Haftpflichtversicherung hat, müsste er auch die Kosten nicht fürchten.


suchen

» erweiterte Suche

Newsletter

Datenschutz-Newsletter

Der kostenlose Newsletter informiert Sie über alles Wissenswerte, damit Sie an vorderster Front mitreden können.

ok