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Überwachungsdruck durch Scheinkamera

LG Bonn, Urteil vom 16. November 2004 – 8 S 139/04 = DuD 2005, 103

(1) Sachverhalt

Die Prozessparteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Hausgrundstücken.

Echte und scheinbare Kameras

Der Beklagte hatte im Dachfenster seines Hauses zunächst zwei Minikameras installiert. Sie waren funktionsfähig; ob sie auf das Grundstück des Klägers gerichtet waren, konnte nicht festgestellt werden. Inzwischen sind diese Kameras durch zwei Attrappen ersetzt, die äußerlich voll funktionsfähig wirken.

Der Kläger fordert, dass auch diese Scheinkameras beseitigt werden.

(2) Entscheidung des Gerichts

Die Scheinkameras müssen beseitigt werden.

Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass die Anfertigung von Aufnahmen nicht bewiesen ist bzw. dass nunmehr Aufnahmen überhaupt nicht mehr möglich sind. Es ist dabei wie folgt zu unterscheiden:

(a) Situation während des Vorhandenseins der beiden Minikameras

Die Kameras waren auf die Garagen gerichtet, die sich auf dem Grundstück des Beklagten befinden.

Bewegliche Montage

Ob der Aufnahmebereich der Kameras allein die Garagen erfasst oder auch das hinter diesen liegende Haus des Klägers, ist von außen nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die Minikameras auf einer beweglichen Stange montiert und es war aufgrund dessen jederzeit ohne großen Aufwand möglich, die Kameras dergestalt auszurichten, dass von ihnen auch das klägerische Haus erfasst wurde.

Die mit Teleobjektiven ausgestatteten Kameras waren technisch geeignet, Vorgänge und Personen in dem hinter den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen liegenden Bereich, mithin auch auf dem Grundstück des Klägers aufzuzeichnen.

Denn sie verfügten nach den sachverständigen Feststellungen über eine Reichweite von 1 Meter bis unendlich, wobei mit zunehmender Entfernung nicht die Bildqualität, wohl aber die Erkennbarkeit der aufgenommenen „Objekte“ abnahm.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wären bei Ausrichtung der Kameras auf das Haus des Klägers aus den Videoaufzeichnungen auch etwa sich auf dem Balkon des Hauses aufhaltende Personen zu erkennen.

Erkennbare „Elemente“

Dass die Gesichtszüge etwaig gefilmter Personen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu identifizieren wären, steht einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht entgegen, da auch aus der Gestalt, Statur und den Bewegungen einer Person Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden können.

Eindruck der Überwachung

Angesichts der danach gegebenen Möglichkeit der filmerischen Aufzeichnung von Personen auf dem klägerischen Grundstück wurde mit der Installation der Minikameras, welche über einen Bewegungsmelder mit einer Software verbunden waren und automatisch mit der Aufzeichnung begannen, sobald sich in ihrem Blickfeld eine Bewegung abspielte, bei dem Kläger der Eindruck erzeugt, von ihm und anderen sich auf seinem Grundstück im Blickfeld der Kameras aufhaltende Personen könnten jederzeit Videoaufnahmen gefertigt werden.

Dafür, dass Aufnahmen des Klägers angefertigt werden sollten, spricht vor allem die Installation der Kameras mittels einer beweglichen Stange.

Für den Kläger ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem im möglichen Aufnahmebereich der Kameras entziehen, noch feststellen kann, ob solche Aufzeichnungen gefertigt werden oder nicht.

Überwachungsdruck

Aufgrund dessen muss sich der Kläger, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhält, jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen. Der hierdurch bei dem Kläger erzeugte „Überwachungsdruck“ begründet, unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich gefertigt wurden, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Bereits der Umstand, dass der Kläger bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der Kameras eine Videoaufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt, dass dieser sich in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich aufgrund dessen nicht mehr unbefangen bewegen kann.

(b) Situation seit der Installation von Kamera-Attrappen

Abschreckende Wirkung

Wie sogar der Beklagte selbst eingeräumt hat, erweckt diese Installation optisch den Eindruck, als handele es sich dabei um eine Kamera. Hierdurch soll bei Außenstehenden der Eindruck entstehen, es finde eine Videoüberwachung statt, da die Installation nur dem Sinn dienen kann, Dritte abzuschrecken, und ein derartiger Effekt nicht erreicht werden kann, wenn die Installation ohne weiteres als Attrappe zu erkennen ist.

Damit unterscheidet sich die Situation für den Kläger und sonstige sich bei ihm aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer funktionsfähigen Kamera geschaffen wird.

Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt.

Die Attrappen beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht genauso wie es echte Kameras tun.

Im vorliegenden Fall ändert sich die Beurteilung auch nicht dadurch, dass der Beklagte durch die Aufnahmen Sachbeschädigungen auf seinem Grundstück abwehren wollte.

Dazu hätte er die Kameras so installieren können und müssen, dass die Aufnahmen von vornherein nur sein eigenes Grundstück erfassen können.

(3) Folgerungen für die Praxis

Verärgerte Gerichte

Ähnliche Entscheidungen sind inzwischen in nennenswerter Zahl ergangen. Sie sind nicht nur unter dem Aspekt des „Überwachungsdrucks“ richtig. Vielmehr sind es die Gerichte wohl auch Leid, umfassend Beweis darüber zu erheben, ob im Einzelfall Aufnahmen gefertigt wurden oder nicht – und sich dabei oft genug regelrecht an der Nase herumführen zu lassen.


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