Gefährdungsbeurteilung - das sollten Sie wissen:
Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf dem § 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
als nationale Umsetzung der entsprechenden EG-Rahmenrichtlinie trat im August 1996 in Kraft. Darin werden dem Arbeitgeber Pflichten
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten auferlegt.
Eine wesentliche Rolle dabei spielt die Verpflichtung, die Tätigkeit der Beschäftigten hinsichtlich der auftretenden
Gefährdungen zu beurteilen. Dazu heißt es in § 5, ArbSchG, dass der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln“ hat (Gefahrenanalyse), „welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Weiter verlangt § 6, ArbSchG, dass der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen muss, „aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die
von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“
Gefährdungsanalyse – Gefahrenbereiche sichtbar machen
Durch eine Gefährdungsanalyse, also das systematische Ermitteln von Gefährdungen, die durch Maschinen, Einrichtungen und
Gefahren entstehen, können Gefahrenbereiche im Unternehmen deutlich gemacht werden (z.B. Gefährdungsbeurteilung Bildschirmarbeitsplatz). Mit den resultierenden Maßnahmen
(z.B. Schilder anbringen) werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gesichert.
Weiterhin sind Arbeiten zu berücksichtigen, bei denen Beschäftigte in anderen Betrieben tätig werden, sowie
besondere Anforderungen an Arbeitsabläufe und -gestaltung, die sich aus der Beschäftigung gesetzlich besonders
geschützter Gruppen (Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte) ergeben.
Gefahrenanalyse und die Verantwortung des Arbeitgebers
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Erforderlich ist die
Einbeziehung von Personen, die in den Gebieten Sicherheit und Gesundheitsschutz eingebunden sind, z.B. der Betriebsarzt und die
Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Außerdem ist die Beteiligung der Beschäftigten bei der Gefahrenanalyse und der darauf folgenden Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung sinnvoll, da bestimmte Belastungen und Risiken, die an einem Arbeitsplatz oder bei einer Tätigkeit
entstehen können, nur unter Berücksichtigung der Einschätzung des dort Arbeitenden ermittelt werden können.
Eine Gefährdungsbeurteilungs-Checkliste kann zusätzlich bei der Gefahrenanalyse helfen.
Nicht nur das erstmalige Erstellen einer Gefährdungsanalyse ist anspruchsvoll. Gefährdungsbeurteilungen müssen
regelmäßig aktualisiert und aufgrund von Änderungen der Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation oder
externen Arbeitsschutzvorgaben entsprechend angepasst werden.
Es ist zu empfehlen, einen allgemein verbindlichen Wiederholungsrhythmus für jede Gefährdungsbeurteilung vorzusehen, um
Veränderungen am Arbeitsplatz zu erfassen. Dabei kann die alte Gefährdungsbeurteilung als Muster verwendet werden.
Gefährdungsbeurteilung-Software
Für den Arbeitgeber bestehen keine Anforderungen an das Aussehen und die Gestaltung einer Gefährdungsbeurteilung.
Entscheidend ist die strukturierte Dokumentation der ermittelten Gefährdungen, der getroffenen Schutzmaßnahmen und des
verbleibenden Handlungsbedarfs.
Mit der WEKA Gefährdungsbeurteilung Software sparen Sie bei der Durchführung und
Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen nach den §§ 5 und 6 ArbSchG enorm Zeit. Das Handbuch erklärt
verständlich, wie Sie vorgehen müssen und auf welche Vorschriften zu achten ist.
Daneben finden Sie Tipps zur Bewertung von Gefährdungen, zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und Systematiken zur
Gefährdungsbeurteilung.
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