Nachtwache statt Fixierung: Sozialgericht hilft!
Zunächst genehmigt ein Betreuungsgericht für eine ältere Dame freiheitsentziehende Maßnahmen. Daraufhin wird diese nächtlich mit einem Bauchgurt fixiert. Unter Weinen fordert sie die Pflegekräfte auf, dies zu unterlassen. Ihr Betreuer beantragt daraufhin beim Träger der Sozialhilfe eine Nachtwache. So könnte man die Fixierung vermeiden. Eine ziemlich teure Angelegenheit. Deswegen hat das zuständige Landratsamt abgelehnt. Doch das Sozialgericht Freiburg hat der Dame vorläufig geholfen (Beschluss vom 15.12.2011, Az. S 9 SO 5771/11 ER).
Die 1931 geborene Antragstellerin leidet unter multiplen psychiatrischen, neurologischen und internistischen Erkrankungen. Sie steht in erheblichem Umfang unter rechtlicher Betreuung, ist pflegebedürftig (Pflegestufe II) und lebt in einem Altenpflegeheim. Wegen zahlreicher Verhaltensauffälligkeiten hat ihr Betreuer freiheitsentziehende Maßnahmen vom Amtsgericht genehmigen lassen. Tagsüber hat die Pflegeeinrichtung die Antragstellerin weitgehend unter Kontrolle, des nachts jedoch nicht. Deswegen wird sie nachts mit einem Bettgurt fixiert.
Um dies zu umgehen, beantragt der Betreuer die Finanzierung einer Pflegekraft, die die Antragstellerin von 19 bis 7 Uhr betreuen soll. Der zuständige Träger der Sozialhilfe lehnt dies jedoch ab. Als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen könne die beantragte Leistung nicht erbracht werden, da es sich bei dem Pflegeheim nicht um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe handele.
Auf einen Eilantrag hin hat das Sozialgericht die Finanzierung der Pflegekraft jedoch vorläufig zugesprochen. Es hält zunächst den Anspruch auf die Finanzierung für „wahrscheinlich“. Dieser könne erstens auf § 61 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 SGB XII (sog. Öffnungsklausel) gestützt werden. Auch ein Anspruch auf Bedarfsdeckung in Form von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII komme infrage.
Das Gericht musste nun noch den Anordnungsgrund prüfen: Ob also Eile geboten war. Das Gericht bejahte dies. Denn es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, eine bestandskräftige Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten. Sie müsste nämlich sonst – entgegen ihrem Willen – weiterhin fixiert werden. Dies sei ein so enormer Eingriff, der durch Alternativen (hier die Nachtwache) vermieden werden könne. Auch die Kosten in Höhe von fast 6200 Euro monatlich würden daran nichts ändern.
Ein in mehrerlei Hinsicht bemerkenswerter Beschluss. Zum einen: Warum hat der Betreuer nicht sofort die 1:1-Betreuung für die Nachtzeit in die Wege geleitet? Warum musste also die ältere Dame überhaupt fixiert werden? Und: Das Gericht hat sich nicht von den relativ hohen Betreuungskosten ins Boxhorn jagen lassen. Wobei ohnehin fraglich ist, ob dieser Kostenansatz durch das Pflegeheim wirklich realistisch ist. Bzw. ob es nicht noch Möglichkeiten gibt, diese Kosten zu reduzieren.
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Chefredakteur unseres Newsletters ist Thorsten Siefarth. Herr Siefarth ist in München als Rechtsanwalt und Dozent für Pflegerecht tätig. Er berät vor allem Pflegeeinrichtungen im Haftungs-, Arbeits- und Sozialrecht.
