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Newsthemen | 22.12.2011

Höhere Pflegesätze ab 1. Januar 2012

Zum 1. Januar 2012 ändern sich die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung in fast allen Leistungsbereichen. Nur bei der vollstationären Pflege ist die Erhöhung auf die Pflegestufe III und die Härtefälle beschränkt. 

Pflegebedürftige erhalten Grundpflege (z. B. bei der Körperpflege und der Ernährung) und hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Waschen etc.) durch Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste. In Abhängigkeit von der Pflegestufe werden Kosten bis zu den nachfolgenden angegebenen Höchstbeträgen übernommen. Dabei steigen die Sachleistungen in der Pflegestufe II am stärksten, nämlich um 70 Euro. Im einzelnen:

  • Pflegestufe I: von 440 auf 450 Euro
  • Pflegestufe II: von 1040 auf 1100 Euro
  • Pflegestufe III: von 1510 auf 1550 Euro

Der Satz für Härtefälle bleibt unverändert bei 1918 Euro.  

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld steigt 2012 ebenfalls, jedoch nur um 10, bzw. 15 Euro:

  • Pflegestufe I: von 225 auf 235 Euro
  • Pflegestufe II: von 430 auf 440 Euro
  • Pflegestufe III: von 685 auf 700 Euro 

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte jedoch nur in der Pflegestufe III und bei Härtefällen:

  • Pflegestufe I: unverändert 1023 Euro
  • Pflegestufe II: unverändert 1279 Euro
  • Pflegestufe III: von 1510 auf 1550 Euro

Der Satz für Härtefälle wird nunmehr von 1825 auf 1918 Euro angehoben. Damit sind Härtefällen bei der häuslichen und der stationären Pflege nunmehr gleichgestellt. 

Die Anpassungen bei der Tages- und Nachtpflege entsprechen der Höhe nach den Sachleistungen. Das bedeutet:

  • Pflegestufe I: von 440 auf 450 Euro
  • Pflegestufe II: von 1040 auf 1100 Euro
  • Pflegestufe III: von 1510 auf 1550 Euro

Der Satz für Härtefälle bleibt unverändert bei 1918 Euro.  

Auch der Anspruch auf Kurzzeitpflege steigt an. Diese wird bezahlt, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Sie ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von nunmehr 1550 Euro im Kalenderjahr (nach 1510 Euro im Jahr 2011).

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Chefredakteur unseres Newsletters ist Thorsten Siefarth. Herr Siefarth ist in München als Rechtsanwalt und Dozent für Pflegerecht tätig. Er berät vor allem Pflegeeinrichtungen im Haftungs-, Arbeits- und Sozialrecht.


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