Ein Rechtsratgeber, der perfekt auf die Bedürfnisse der Heimleitung und
der Pflegedienstleitung abgestimmt ist
Immer wieder treten im Pflegealltag Situationen auf, die eine genaue
Kenntnis der Rechtslage erfordern:
- Welche Behandlungen dürfen meine Mitarbeiter am Patienten
durchführen?
- Worauf muss ich bei Sonderzahlungen achten, damit keine
Dauerzahlungen daraus werden?
- Wann muss die Kasse die Kosten für einen elektrischen Rollstuhl
übernehmen?
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Heimbewohner fixiert
werden?
Rechtsauskunft in Sekundenschnelle!
Kompetente Antworten darauf liefert Ihnen das Rechtshandbuch für
Pflegeeinrichtungen von A-Z Online. Diese moderne Fachinformation
funktioniert ganz ohne Papier. Sie loggen sich einfach in das Internet
ein und schlagen wie in einem Lexikon unter dem entsprechenden
Stichwort nach. Sofort steht Ihnen die gesuchte Information zur
Verfügung.
Arbeitshilfen lösen Ihre Rechtsprobleme
Darüber hinaus bietet Ihnen diese Onlinelösung über 200 rechtssichere
Arbeits- und Formulierungshilfen im Word-Format wie z.B. einen
Heimvertrag oder einen Kurzzeit-Pflegevertrag. Im Handumdrehen passen
Sie diese individuell an und sparen damit wertvolle Arbeitszeit.
Zusätzlich haben Sie die Gewissheit, dass hinter jeder Arbeitshilfe
einer der führenden Pflegerechtsexperten mit jahrzehntelanger Erfahrung
steckt: Prof. Hans Böhme.
Auf Knopfdruck: ein makellos gepflegter Vorschriften-Pool
Jede Pflegeeinrichtung braucht aktuelle Rechtsvorschriften. Diese sind
oft in mehreren Büchern über das ganze Haus verteilt. In dieser
Onlinelösung dagegen stehen Ihnen alle Vorschriften systematisch von
A-Z geordnet gebündelt an einer einzigen Stelle zur Verfügung. Vom
Altenpflegegesetz bis zum Zivilschutzgesetz.
Die Gesetzesdatenbank ist speziell auf Pflegeeinrichtungen
abgestimmt und enthält 120 Bundes- und Ländervorschriften im vollen
Umfang, also nicht nur Auszüge. Dabei reicht es aus, wenn Sie ein oder
zwei Suchbegriffe eintippen - Sie landen sofort im gewünschten
Paragraphen.
Wie die gesamte Online-Praxislösung, so werden auch die Gesetze
ständig auf den neuesten Rechtsstand gebracht. Damit brauchen
Sie sich keine Sorgen darüber zu machen, ob Ihre Gesetzessammlungen
möglicherweise schon wieder veraltet sind.
Prof. Hans Böhme (Herausgeber und Autor)
Jahrgang 1950, Jurist und Soziologe, Wissenschaftlicher Leiter des
Institutes für Gesundheitsrecht und -politik – IGRP, Mössingen
sowie Honorarprofessor an der Fachhochschule Jena,
Georg-Streiter-Institut für Pflegewissenschaft; Schriftleiter der seit
1998 erscheinenden juristischen Fachzeitschrift „Pflege- und
Krankenhausrecht“, redaktioneller Mitarbeiter der Fachzeitschrift
„Die Schwester/Der Pfleger“ und der Fachbeilage „Die
Schwester/Der Pfleger Plus“, alle Bibliomed Verlag, Melsungen;
Autor von über 500 Publikationen zu rechtspolitischen,
rechtssoziologischen, juristischen und arbeitswissenschaftlichen Themen
aus der ambulanten Pflege, aus dem Altenheim und aus dem Krankenhaus;
seit 36 Jahren Lehraufträge an privaten und staatlichen Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen, Berater zahlreicher Institutionen,
Einigungsstellenvorsitzender und Aufsichtsrat eines privaten Alten- und
Pflegeheimbetreibers, wohnhaft in Mössingen bei Tübingen am Neckar.
» Alle Titel dieses Autors, die bei WEKA erschienen sind.
Corinna Schroth (Autorin)
Autorin, Diplomjuristin und Mediatorin, ist in einer Anwaltskanzlei
beschäftigt und seit Jahren als Dozentin tätig. Schwerpunkte ihres
Unterrichts sind die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft und die
Weiterbildung zur leitenden Pflegefachkraft bzw. zur Heimleitung.
» Alle Titel dieses Autors, die bei WEKA erschienen sind.
Pressestimmen
"Altenheim", Vincentz-Verlag, 4/2007
"... Das Rechtshandbuch und die Online-Version leisten hier eine
wertvolle Unterstützung, indem sie von der klassischen
Einteilung der Rechtsgebiete absehen und problemorientiert in
Sachverhaltskomplexen (...) Fragen mit Praxisrelevanz beantworten.
Der Aufbau (...) ist klar gegliedert, indem zunächst die
Rechtslage zusammengefasst und die Problemstellung am Fall
verdeutlicht wird. (...) Der schnelle Zugriff über die CD
sowie die Aktualität über die Online-Lösung
empfiehlt sich für alle Mitarbeiter, die aktuelle
Informationen im schnellen und übersichtlichen Zugriff
benötigen."
Heilberufe Das Pflegemagazin vom Februar 2005
Anhand des Handbuches können sich Heimleiter, Pflegedienst- und Stationsleiter schnell und einfach Orientierung im Paragrafendschungel verschaffen. Aufbereitet werden alle relevanten Stichwörter von A wie Abmahnung über H wie Haftungsrecht bis hin zu Z wie Zwangsernährung. Ein Muss für jeden, der in jedem Fall im Recht sein will.
14 Tage unverbindlich testen
2 Wochen haben Sie Zeit, "Recht für Pflegeeinrichtungen von A-Z - online" kostenlos zu testen. Klicken Sie dazu einfach auf den Button "kostenlos testen". Überzeugt? Dann bezahlen Sie einfach unsere Rechnung. Der Zugang zu Ihrem Online-Produkt bleibt ohne Unterbrechnung bestehen. Ihr Abonnement verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn Sie es nicht vor Ablauf kündigen.
Wenn Sie das Produkt nicht einsetzen möchten - kein Problem. Sie müssen lediglich auf Ihrer persönlichen Verwaltungsseite "Meine Online-Produkte" den Button "Testzeitraum beenden" anklicken. Damit ist die Sache für Sie erledigt.
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Weitere Fragen zu diesem Angebot?
Unsere erfahrenen Kundenberater helfen Ihnen unter der Nummer
0 82 33.23-40 00 gerne weiter.
Browsereinstellungen
Aufgrund der Vielzahl möglicher Software-Kombination ist es
nicht möglich alle Varianten zu testen. Vielfach haben jedoch
Probleme vergleichbare Ursachen. In diesem Dokument sind die
wesentlichen Voraussetzungen beschrieben:
1. Aktiviertes JavaScript
Sowohl für den Bestellvorgang wie auch für die Bedienung
des Online-Produkts selbst wird JavaScript (wird von Microsoft
ActiveScript genannt) benötigt.
Beim Internet Explorer 6.0 können Sie wie folgt die
Einstellung überprüfen: unter Extras ->
Internetoptionen... -> Sicherheit -> Stufe anpassen muss bei
Scripting bei Active Scripting "Aktivieren" ausgewählt
sein.
2. Session-Cookies müssen zugelassen sein
Über Session-Cookies kann die Berechtigung der Zugriffe ab dem
Login bis zum Schließen des Browsers verfolgt werden. Wird
das Session-Cookie vom Browser zurückgewiesen oder die Annahme
durch eine Firewall verhindert, ist es nicht möglich die
Autorisierung für mehrere nacheinander folgende Zugriffe
sicher zu stellen.
Beim Internet Explorer 6.0 können Sie wie folgt die
Einstellung überprüfen: unter Extras ->
Internetoptionen... -> Sicherheit entweder die automatische
Cookiebehandlung aktiviert lassen oder alternativ die Option
"Sitzungscookies immer zulassen" aktivieren. Eine dritte
Möglichkeit ist die Definition einzelner URLs für die
Cookies entgegen genommen werden.
3. Verwendeter Browser
Aufgrund seines hohen Marktanteiles wurde das Angebot nur mit dem
Internet Explorer durchgängig getestet. Bei anderen Browsern
können Einschränkungen bzgl. Funktionalität und/oder
Erscheinungsbild bestehen. Die Online-Produkte beinhalten zudem
Dokumenten u.a. in folgenden Formaten: PDF, DOC (Microsoft Word),
PPT (Microsoft PowerPoint), XLS (Microsoft Excel)
4. Firewalls und Desktop-Firewalls
Auch wenn im Browser JavaScript und Cookies aktiviert sind, kann es
vorkommen, dass durch Firewalllösungen Einschränkungen in
Bezug auf JavaScript und Cookies existieren. Probleme können
insbesondere auch PopUp-Blocker bereiten, welche die Anzeige von
Fenstern unterdrücken, die mittels JavaScript geöffnet
werden.
Ihre Praxislösung bietet Ihnen umfassende Informationen z.B. zu folgenden Stichwörtern:
- Abmahnung
- Alkohol am Arbeitsplatz
- Altersvorsorgevollmacht
- Änderungskündigung
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Behandlungsabbruch
- Behandlungspflege
- Bereitschaftsdienst
- Betreutes Wohnen
- Betreuungsrecht
- Blisterpackungen
- Datenschutz
- Dekubitusmanagement
- Delegation ärztlicher Tätigkeiten
- Dienstplangestaltung
- Dienstwagen
- Dokumentationsmanagement
- Entlassungsmanagement
- Erbrecht
- Feiertagsarbeit
- Haftungsrecht
- Hausarzt
- Haus(kranken)pflege
- Heimbeirat
- Heimrecht
- Heimvertrag
- Hilfskräfteeinsatz
- Hilfsmittelversorgung
- Hygienemanagement
- Infektionsschutzgesetz
- Jobsharing
- Medikamentenmanagement
- Patientenverfügung
- Pflegedokumentation
- Risikomanagement
- Sondennahrung
- Sturzmanagement
- Zwangsernährung
- u.v.m.!
Aktuelles
Inhalte des aktuellen Updates:
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Patientenverfügungsgesetz ist durch
Am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 26.06.2009 mit
großer Mehrheit – leider nur mit einer Stimme aus der CDU –
beschlossene Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts passieren
lassen.
Formfrei, fristfrei, ohne Beratungspflicht und wirksam bis zum
formfreien Widerruf
Damit hat sich der überarbeitete liberale Stünker-Entwurf durchgesetzt:
Jeder Bürger kann
- formfrei,
- fristfrei,
- ohne Beratungspflicht und
- wirksam bis zum formfreien Widerruf
selbst entscheiden, ob er eine Krankheit – egal ob unheilbar oder
nicht - behandeln lässt mit der Folge, dass er eventuell vorzeitig
sterben wird.
Hintergrund
Während in der letzten Legislaturperiode eine Mehrheit im Bundestag für
die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Bürgers vorhanden war,
haben die sog. „Gutmenschen“ aus bestimmten Dunstkreisen
der kirchlichen und Hospizkreise die zurückliegenden vier Jahre
versucht, die Mehrheit der Bevölkerung zu bevormunden und eine Mehrheit
bei den Bundestagsabgeordneten auf ihre Seite zu bekommen. Daraus ist
der sog. Bosbach-Entwurf entstanden, der von den Vertretern des
uneingeschränkten Selbstbestimmungsrechts einen Gegenentwurf
provozierte, den sog. Stünker-Entwurf. Hinzukam ein vermittelnder
Entwurf, der Zöller-Entwurf. Die Bundestagsabgeordneten Bosbach (CDU),
Stünker (SPD) und Zöller (CSU) sind Sprecher der jeweiligen
Gruppierungen.
Liberaler Stünker-Entwurf hat sich durchgesetzt
Erfreulicherweise hat sich eine überarbeitete Fassung des
Stünker-Entwurfs durchgesetzt.
Entspricht der Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstags am
27.02.2009
Damit ist der Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstags am
27.02.2009, der sich aus Experten in Fragen der Betreuung und
Selbstbestimmung, Richter, Rechtsanwälte, Sozialpädagogen, Psychologen
und Familienvertreter zusammensetzt, vollkommen Rechnung getragen
worden. bereits veröffentlicht unter anderem in Pflege- &
Krankenhausrecht (PKR) 1/2009, S. 19-20 und im E-Letter von WEKA im
Juli 2009 Diese hochaktuelle erste Kommentierung des neuen Rechts ist
als Arbeitshilfe im überarbeiteten Stichwort
„Patientenverfügung“ im nächsten Update enthalten.
Fazit
Erfreulicherweise ist nunmehr Gesetz geworden, was der
Bundesgerichtshof bereits seit über 30 Jahren entschieden hat, in der
(Fach)-Öffentlichkeit aber im Wesentlichen nicht angekommen ist: Nicht
der Arzt entscheidet, sondern jeder Bürger selbst und seine
Entscheidung ist maßgebend. Halten sich Ärzte und Pflegekräfte daran
nicht, müssen sie mit Strafverfolgung wegen vorsätzlicher
Körperverletzung rechnen.
Abmahnung wegen Weigerung, an Personalgespräch
teilzunehmen
Teilnahme an Personalgespräch wegen Vertragsänderung kann nicht
erzwungen werden
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung beinhaltet
nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem
Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine
bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der
Arbeitsvergütung) gehen soll.Die von der Klägerin erhobene Klage auf
Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte – wie schon
beim Landesarbeitsgericht – vor dem Zweiten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
23.06.2009 – 2 AZR 606/08).
Aus dem Sachverhalt
Die Beklagte, eine Einrichtung der Altenpflege, strebte wegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts
ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand am 01.11.2006 ein Gespräch
mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die Klägerin
(Altenpflegerin) gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der
Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud die Beklagte die
Klägerin – ebenso wie andere Mitarbeiterinnen – zu einem
Einzelgespräch für den 13.11.2006. Ziel des Gesprächs war es wiederum,
die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu
bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro des
Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch
unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein
solches gemeinsames Gespräch lehnte die Beklagte ihrerseits ab und
erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre
Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13.11.2006
nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf
keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die
Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern
ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des
Arbeitsvertrags.